Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsnachweis - Prüfung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute gemäß § 243d der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsteile
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 und
dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.
(2) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung kann bei Prüfungen gemäß Abs. 1 entfallen.
(3) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht,
Gewerberecht einschließlich Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und
Zahlungs-, Verrechnungs- und Schriftverkehr.
(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fachgebieten Fragen zu beantworten und Fallbeispiele zu lösen und aus den im Abs. 1 Z 3 angeführten Fachgebieten zwei Aufgaben auszuarbeiten.
(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach vier Stunden zu beenden.
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Mündlicher Prüfungsteil
§ 4. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Bürgerliches Recht und Handelsrecht,
Grundbuchsrecht,
Devisenrecht,
Datenverarbeitung, Datenspeicherung und Datenschutz,
Scheck- und Wechselrecht,
Exekutionsrecht,
Insolvenzrecht,
Kreditwesen,
Strafrecht,
Zivilprozeßrecht und
Gewerberecht.
(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
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Prüfungsteil - Unternehmerprüfung
§ 5. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
zwei Fachleuten gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1973, die das Gewerbe der Inkassoinstitute als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Gewerberechts einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1973 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
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Prüfungstermin
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, nach Bedarf Termine für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 1 festzulegen.
(2) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß Prüfungstermine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
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Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zu einer Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 9 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung und
eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
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Zulassungsvoraussetzungen
§ 9. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
a) den erfolgreichen Abschluß der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung an einer inländischen Universität und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 oder
a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 oder
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 oder
a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht unter Z 3a fallenden berufsbildenden mittleren Schule und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 oder
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 10. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zu dieser Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er für den schriftlichen Prüfungsteil mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist zu ermäßigen, wenn
der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt.
(5) Die Prüfungsgebühr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die ermäßigte Prüfungsgebühr darf jedoch nicht weniger als 40 Prozent der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 festgesetzten Prüfungsgebühr betragen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist zu ermäßigen, wenn
der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt.
(5) Die Prüfungsgebühr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die ermäßigte Prüfungsgebühr darf jedoch nicht weniger als 40 Prozent der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 festgesetzten Prüfungsgebühr betragen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung - Verwaltungsaufwand
§ 12. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr - Rückerstattung
§ 13. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor seinem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 14. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 15. § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage
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PRÜFUNGSZEUGNIS
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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