Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Harmonikamacher (Harmonikamacher-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-11
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Harmonikamacher gemäß § 94 Z 90 GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten nach Angabe durch die Meisterprüfungskommission:

1.

Herstellen des Stimmstockes,

2.

Stimmen und

3.

Aus- und Einbau einer Mechanik.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Die Berechnung des Innendrucks zur Feststellung der Federkraft,

2.

die Berechnung des Hebelarms und

3.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Harmonikamacherhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk)Zeichnung im Maßstab 1:1 nach Angabe zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe und des Zubehörs,

2.

Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten bei Werk- und Hilfsstoffen, spezielle Sicherheitsvorschriften für die Lagerung brennbarer Stoffe wie Zelluloid, Reinigungs- und Lösungsmittel),

3.

Werkstatt-, Werkzeug- und Maschinenkunde und Sicherheitsvorschriften bei deren Anwendung,

4.

Arbeitsverfahren zur Herstellung und Reparatur einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

5.

Konstruktionslehre und

6.

chromatisches und diatonisches Stimmen.

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