Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gemäß § 94 Z 87 GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Anreißen,
Schneiden,
Raspeln,
Feilen,
Schnitzen,
Leimen,
Oberflächenbehandlung und
Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes (Schnecke herstellen, Deckeneinlage, Zargenbiegen, F-Loch ausarbeiten mit Intarsien) dienen und
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Streich- und Saiteninstrumentenerzeugerhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten) zu umfassen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk)Zeichnung eines Streich- und Saiteninstrumententeiles (wie Schnecke, F-Loch, Ecken-Deckeneinlage oder Boden) auf Grund einer vorgegebenen Entwurfskizze nach Angabe zu umfassen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffkunde:
Arten und Eigenschaften der Werkstoffe,
Arten der Hilfsstoffe (Lacke, Polituren, Lackierungsgrundmaterialien, Leime und Kleber),
Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten bei Werk- und Hilfsstoffen und
Zubehör (wie zB Saiten, Stege, Griffbretter, Saitenhalter, Stachel, Endknöpfe),
Arten der Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
Werkzeuge und Maschinen (mit Einbeziehung der Sicherheitsvorrichtungen) und Sicherheitsvorschriften bei deren Anwendung,
Konstruktion von Streich- und Saiteninstrumenten, Mensuren und
Beeinflussung des Klangverhaltens beim Bau bzw. bei der Reparatur von Streich- und Saiteninstrumenten.
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