Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Herrenkleidermacher (Herrenkleidermacher-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-14
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 45 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Maßnehmen und Schnittaufstellen,

2.

Zuschneiden,

3.

Herrichten zur Probe,

4.

Probieren,

5.

Abändern,

6.

Anfertigen von Taschen,

7.

Anfertigen von eingesetzten Ärmeln mit Schlitzen,

8.

Verarbeiten von Nähten, Kanten, Verschlüssen und Säumen,

9.

Pikieren,

10.

Verarbeiten von Schultern,

11.

Anfertigen von Krägen,

12.

Anfertigen von Knopflöchern,

13.

Bügeln,

14.

Einfüttern.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Mit dem die Zulassung zur Meisterprüfung betreffenden Bescheid ist dem Prüfungswerber ein Termin bekanntzugeben, bis zu dem er der Meisterprüfungskommission mindestens drei Modellskizzen und die entsprechende Anzahl der Stoffmuster vorzulegen hat.

(4) In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber die von der Meisterprüfungskommission ausgewählte Modellskizze bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, daß er für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten

1.

eine Vorführperson,

2.

Stoff und Zubehör

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 28 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 45 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Flächenberechnungen,

b)

Materialbedarfsberechnungen

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die nicht schon im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen und Verwendung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2.

Herkunft der Rohmaterialien und Erzeugung von Flächengebilden,

3.

Prüfmethoden zur Unterscheidung von Werkstoffen (Materialien).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Arten der Verarbeitungsmethoden,

3.

Erkennen und Beheben von Mängeln.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Herrenkleidermacher

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher (§ 94 Z 44 GewO 1973) verwandte Handwerk der Herrenkleidermacher hat sich auf jene für das Handwerk der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Damenkleidermacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Außer in begründeten Ausnahmefällen darf die schriftliche Prüfung nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.