Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,
Art. I) nicht mehr anwendbar.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 14 Abs. 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,
Art. I) nicht mehr anwendbar.
§ 1. Die nachstehend angeführten Sachgüter werden von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung, soweit sie dieser nach dem Preisauszeichnungsgesetz unterliegen, ausgenommen:
Juwelen und Edelmetallgegenstände mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 000 S,
Orden und Medaillen,
Münzen und Briefmarken, die vor dem Jahre 1945 in Umlauf gebracht wurden,
Pelzwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 000 S,
Orientteppiche mit einem Verkaufpreis (Anm.: richtig: Verkaufspreis) von mehr als 40 000 S.
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