Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-01
Status Aufgehoben · 2000-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. I) nicht mehr anwendbar.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 14 Abs. 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000,

Art. I) nicht mehr anwendbar.

§ 1. Die nachstehend angeführten Sachgüter werden von der Verpflichtung zur Preisauszeichnung, soweit sie dieser nach dem Preisauszeichnungsgesetz unterliegen, ausgenommen:

1.

Juwelen und Edelmetallgegenstände mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 000 S,

2.

Orden und Medaillen,

3.

Münzen und Briefmarken, die vor dem Jahre 1945 in Umlauf gebracht wurden,

4.

Pelzwaren mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 000 S,

5.

Orientteppiche mit einem Verkaufpreis (Anm.: richtig: Verkaufspreis) von mehr als 40 000 S.

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