(Übersetzung) RESOLUTION NUMMER 355 (Angenommen anläßlich der 6.Plenarversammlung, 27. September 1991) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEITBEI KAFFEE(NR: GP XVIII RV 1038 AB 1089 S. 123. BR: AB 4550 S. 571.)
Vertragsparteien
Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution des Internationalen Kaffeerates sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Staatsvertrag hinsichtlich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß diese Teile des Staatsvertrages in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt werden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 5 vom Rat verlängert wurde - am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 5 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1992.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten: Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Die nachstehenden Staaten haben erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Ghana, Nigeria, Spanien, Zaire.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan erklärt, die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans zu erfüllen.
Präambel/Promulgationsklausel
DER INTERNATIONALE KAFFEERAT
zur Kenntnis nehmend, daß 29 Jahre des Bestehens internationaler Kaffee-Übereinkommen gezeigt haben, daß sie nützliche und positive Instrumente für internationale Zusammenarbeit gewesen sind;
zur Kenntnis nehmend, daß eine Anzahl neuer Vorschläge und Ideen von Erzeugern und Verbrauchern vorgebracht worden sind, sowohl hinsichtlich der Behandlung der derzeitigen Marktlage als auch der Entwicklung von Maßnahmen für die künftige Organisation des Marktes;
zur Kenntnis nehmend, daß der politische Wille und konstruktive Geist vorhanden sind, um alle möglichen Grundlagen für ein in naher Zukunft auszuhandelndes neues Internationales Kaffee-Übereinkommen zu prüfen;
zur Kenntnis nehmend, daß das durch Resolutionen Nummer 347 1) und 352 2) verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 am 30. September 1992 ausläuft und es notwendig ist, das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 *3) weiter zu verlängern, um genügend Zeit zu gewähren, sowohl diese neuen Vorschläge und Ideen zu prüfen und zu ergänzen als auch um sicherzustellen, daß das Forum der Internationalen Kaffee-Organisation bewahrt wird,
ANERKENNT,
daß der Fortbestand der gegenwärtigen Marktlage, bei Kaffeepreisen auf ihrem niedrigsten Stand seit den dreißiger Jahren, höchst schädliche Auswirkungen auf die Wirtschaft der kaffeeproduzierenden Länder hat und zukünftige Aussichten für die Erhaltung von Erzeugung und Qualität gefährdet, und BESCHLIESST:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 663/1992
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984
Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird um ein zusätzliches Jahr vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993 verlängert.
Es wird eine für alle Mitglieder offene Arbeitsgruppe eingerichtet, um eine weitreichende Prüfung aller Vorschläge und Ideen für eine zukünftige internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten durchzuführen und darüber in der ersten ordentlichen Tagung des Rates im Kaffeejahr 1991/92 und in jedem Fall nicht später als in der ersten Woche im April 1992 zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes entscheidet der Rat über die Verhandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens mit der Absicht, diese bis spätestens 31. Dezember 1992 abzuschließen.
Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 bleibt ab 1. Oktober 1992 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Resolution zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, welche dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bis 25. September 1992 in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen ihre Annahme dieser weiteren Verlängerung notifiziert haben, wenn diese Vertragsparteien an diesem Tag mindestens zwanzig Ausfuhrmitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Ausfuhrmitglieder und mindestens zehn Einfuhrmitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Einfuhrmitglieder vertreten. Für diesen Zweck werden die Stimmen per 1. Juli 1992 berechnet. Diese Notifikationen sind vom Oberhaupt des Staates oder der Regierung oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder unter einer von einem der Vorerwähnten unterzeichneten Vollmacht abzugeben. Im Fall einer internationalen Organisation ist die Notifikation von einem in Übereinstimmung mit den Regeln der Organisation ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen oder unter einer von einem solchen Vertreter unterzeichneten Vollmacht abzugeben.
Die eine Verpflichtung zur Fortsetzung der vorläufigen Anwendung des verlängerten Übereinkommens enthaltende Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen, welche bis 25. September 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einlangt, wird in ihrer Wirksamkeit gegenüber einer Annahmeerklärung der weiteren Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 als gleichwertig angesehen. Eine solche Vertragspartei genießt alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen eines Mitgliedes. Wenn jedoch bis zum 31. März 1993 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen keine formelle Annahmeerklärung der weiteren einjährigen Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 eingelangt ist, scheidet eine Vertragspartei an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
Jede Vertragspartei des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983, die keine der in den Absätzen 3 und 4 dieser Resolution vorgesehenen Annahmeerklärungen abgegeben hat, kann bis zum 31. März 1993 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt unter der Bedingung beitreten, daß die Vertragspartei sich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtet, alle ihre früheren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1992 zu erfüllen.
Falls die Erfordernisse für das Inkraftbleiben des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieser Resolution nicht erfüllt sind, treten jene Regierungen, welche die Annahme oder vorläufige Anwendung einer solchen weiteren Verlängerung notifiziert haben, zusammen, um zu beschließen:
ob das Übereinkommen unter ihnen in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder
ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollten.
Der Exekutivdirektor wird ersucht, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
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