Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Fremdenführer und über den Nachweis der fachlichen Eignung von bei der Ausübung dieses Gewerbes verwendeten Personen (Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1, des § 144 Abs. 2 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Artikel I
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Fremdenführer
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer gemäß § 143 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsnachweisprüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
der mündlichen Prüfung (Abs. 2 bis 5) und
der Unternehmerprüfung gemäß § 3.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer erforderliche Allgemeinbildung und sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte),
Kultur- und Kunstgeschichte,
Heimat- und Volkskunde,
Fremdenverkehrsgeographie,
Fremdenverkehrslehre,
Durchführung von Führungen (Abs. 4) und
Fremdsprache(n) (Abs. 4 und 5).
(4) Die Kenntnisse über die Durchführung von Führungen sind durch eine Probeführung nachzuweisen. Die Probeführung hat mindestens 30 Minuten zu dauern und sich auf folgende Führungstätigkeiten zu erstrecken:
in einer Sehenswürdigkeit,
bei einem Rundgang und
von einem Omnibus aus.
(5) Die Befähigung zur Führung von Gesprächen bei einer Fremdenführung ist in den gemäß § 7 Abs. 2 angegebenen Fremdsprachen nachzuweisen.
(6) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 2) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Schule durch Zeugnis nachweist. Die mündliche Prüfung (Abs. 2 bis 5) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 15 durch Zeugnis nachweist.
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Unternehmerprüfung
§ 3. Auf die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entfall der Ausbilderprüfung
§ 4. Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen nach § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1973 entfallen.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1973, die das Gewerbe der Fremdenführer als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Tourismus erforderlich sind und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1973 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Beherrscht keines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 die vom Prüfungswerber gemäß § 7 Abs. 2 angegebene(n) Fremdsprache(n), so ist für die Überprüfung der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 eine Person in die Prüfungskommission zu berufen, die den Studienzweig Dolmetscherausbildung für diese Sprache(n) an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Möglichkeit ist eine Person zu berufen, die das Gewerbe der Fremdenführer ausübt oder bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer gemäß § 15 Abs. 1 verwendet wird.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzusetzen.
(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 6 beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist mindestens eine Fremdsprache anzugeben, deren Kenntnis bei der Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 nachzuweisen ist.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschliessen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen von bestimmten Teilen der Prüfung und
eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 8. (1) Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer durch Zeugnis nachweist.
(2) Vom Besuch der Gegenstände „Rechtskunde'' und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft'' des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Besuch einer der folgenden Studienrichtungen an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist:
Rechtswissenschaften,
Volkswirtschaft,
Betriebswirtschaft,
Handelswissenschaft oder
Wirtschaftspädagogik.
(3) Vom Besuch des Gegenstandes „Erste Hilfe'' des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist:
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Medizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie an einer inländischen Universität oder
Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe oder
Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in Erster Hilfe gleichwertige Ausbildung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der Prüfung und
gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Entfällt gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz der erste Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Höhe der Prüfungsgebühr 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(5) Entfällt gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz die mündliche Prüfung, so beträgt die Höhe der Prüfungsgebühr zwölf Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(6) Die Prüfungsgebühr ist um zwei Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 zu erhöhen, wenn eine Person gemäß § 5 Abs. 3 in die Prüfungskommission zu berufen ist. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(7) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 1 bis 6 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(4) Entfällt gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz der erste Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Höhe der Prüfungsgebühr 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(5) Entfällt gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz die mündliche Prüfung, so beträgt die Höhe der Prüfungsgebühr zwölf Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(6) Die Prüfungsgebühr ist um zwei Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 zu erhöhen, wenn eine Person gemäß § 5 Abs. 3 in die Prüfungskommission zu berufen ist. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(7) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 1 bis 6 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 6 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 13. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Ergänzungsprüfung
§ 14. (1) Personen, die die Prüfung gemäß § 2 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Für die Ergänzungsprüfung gelten die §§ 2 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Die Ergänzungsprüfung hat sich nur auf die Überprüfung der Kenntnis der gemäß Z 2 angegebenen Fremdsprache(n) gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 zu erstrecken.
Im Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist (sind) jene Fremdsprache(n) anzugeben, deren Kenntnis bei der Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 1 nachzuweisen ist. Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 4 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 2 durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt für jede gemäß Z 2 angegebene Fremdsprache zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen. In dem Zeugnis ist unter dem Wort „Prüfungszeugnis'' das Wort „Ergänzungsprüfungszeugnis'' und unter dem Wort „Prüfung'' das Wort „Ergänzungsprüfung'' in Klammer einzufügen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ergänzungsprüfung
§ 14. (1) Personen, die die Prüfung gemäß § 2 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Für die Ergänzungsprüfung gelten die §§ 2 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Die Ergänzungsprüfung hat sich nur auf die Überprüfung der Kenntnis der gemäß Z 2 angegebenen Fremdsprache(n) gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 zu erstrecken.
Im Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist (sind) jene Fremdsprache(n) anzugeben, deren Kenntnis bei der Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 1 nachzuweisen ist. Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 4 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 2 durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt für jede gemäß Z 2 angegebene Fremdsprache zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen. In dem Zeugnis ist unter dem Wort „Prüfungszeugnis” das Wort „Ergänzungsprüfungszeugnis” und unter dem Wort „Prüfung” das Wort „Ergänzungsprüfung” in Klammer einzufügen.
Artikel II
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen
§ 15. (1) Die fachliche Eignung von Personen, die bei der Ausübung der im § 143 Abs. 1 GewO 1973 genannten Tätigkeiten verwendet werden, ist gemäß § 144 Abs. 2 GewO 1973 durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und besteht aus zwei Teilen.
(2) Für den ersten Teil der Prüfung gilt § 2 Abs. 2 und 6 erster Satz. Für den zweiten Teil der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 bis 5.
(3) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 gilt als Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 144 GewO 1973.
(4) Für die Prüfung gelten die §§ 5 bis 12 nach folgender Maßgabe:
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent, bei Entfall des ersten Teils der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz, zwölf Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(5) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Artikel II
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen
§ 15. (1) Die fachliche Eignung von Personen, die bei der Ausübung der im § 143 Abs. 1 GewO 1973 genannten Tätigkeiten verwendet werden, ist gemäß § 144 Abs. 2 GewO 1973 durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und besteht aus zwei Teilen.
(2) Für den ersten Teil der Prüfung gilt § 2 Abs. 2 und 6 erster Satz. Für den zweiten Teil der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 bis 5.
(3) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 gilt als Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 144 GewO 1973.
(4) Für die Prüfung gelten die §§ 5 bis 12 nach folgender Maßgabe:
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent, bei Entfall des ersten Teils der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz, zwölf Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(5) Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Ergänzungsprüfung
§ 16. (1) Personen, die die Prüfung gemäß § 15 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Für die Ergänzungsprüfung gilt § 14 nach folgender Maßgabe:
Im Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist (sind) jene Fremdsprache(n) anzugeben, deren Kenntnis bei der Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 1 nachzuweisen ist. Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 15 durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt für jede gemäß Z 1 angegebene Fremdsprache sieben Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen. In dem Zeugnis ist unter dem Wort „Prüfungszeugnis'' das Wort „Ergänzungsprüfungszeugnis'' und unter dem Wort „Prüfung'' das Wort „Ergänzungsprüfung'' in Klammer einzufügen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ergänzungsprüfung
§ 16. (1) Personen, die die Prüfung gemäß § 15 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Für die Ergänzungsprüfung gilt § 14 nach folgender Maßgabe:
Im Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist (sind) jene Fremdsprache(n) anzugeben, deren Kenntnis bei der Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 1 nachzuweisen ist. Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 15 durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt für jede gemäß Z 1 angegebene Fremdsprache sieben Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen. In dem Zeugnis ist unter dem Wort „Prüfungszeugnis” das Wort „Ergänzungsprüfungszeugnis” und unter dem Wort „Prüfung” das Wort „Ergänzungsprüfung” in Klammer einzufügen.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Eignung für die Verwendung als Arbeitnehmer im Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Eignung für die Verwendung als Arbeitnehmer im Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die §§ 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, 14 Abs. 2 Z 4, 15 Abs. 4 und 16 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 1
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(§ 8)
Lehrgang für Fremdenführer
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich zumindest auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der Lehrstunden
Geschichte einschließlich politischer Bildung
(insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und
österreichische Geschichte) .................... 35
Kultur- und Kunstgeschichte ...................... 35
Heimat- und Volkskunde ........................... 20
Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde
einschließlich Rechnungswesen und
Betriebswirtschaft ............................. 20
Fremdenverkehrsgeographie einschließlich
Wirtschaftsgeographie .......................... 15
Fremdenverkehrslehre ............................. 15
Durchführung von Führungen einschließlich
praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in
Rhetorik und Verhaltensstrategie ............... 25
Rechtskunde ...................................... 20
Erste Hilfe ...................................... 15
Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht Exkursionen im Gesamtausmaß von 50 Lehrstunden durchzuführen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 2
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(§ 13)
(Anm.: Prüfungszeugnis nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 3
```
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(§ 15 Abs. 5)
(Anm.: Prüfungszeugnis nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)