Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Masseure (§ 126 Z 22 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) und

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus drei Teilen, wobei die ersten zwei Teile Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind und der dritte Teil Gegenstand praktischer Arbeiten ist.

(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage), der Lymphdrainage sowie sonstiger gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.

(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken: Sicht- und Tastbefund, klassische Massage (Ganzkörper- und/oder Teilmassage), Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage), Lymphdrainage sowie sonstige gebräuchliche Massagen. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als drei Stunden und nicht länger als vier Stunden dauern.

(5) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) durch Zeugnisse nachweist.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 3. Die Unternehmerprüfung ist im Rahmen der Prüfung gemäß § 2 als eigener Prüfungsteil durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind oder der Prüfungswerber erklärt hat (§ 6 Z 5), daß er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung nicht antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 4. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 6 zweiter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur,

b)

eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

c)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure,

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und

c)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder

5.

a) die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur,

b)

eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit und

c)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat oder

6.

a) den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule,

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit und

c)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der in lit. b vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit begonnen hat.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten zum Gegenstand haben.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 6. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und

5.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung gemäß § 2 und die Gegenstände des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung sowie die mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung

1.

einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 20 vH,

2.

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr von 18 vH,

3.

im Falle des Entfallens des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 14 vH,

4.

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 12 vH

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus den Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung

1.

einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 20 vH,

2.

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr von 18 vH,

3.

im Falle des Entfallens des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 14 vH,

4.

im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung eine Prüfungsgebühr von 12 vH

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus den Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 zitierten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 zitierten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

(4) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage 1

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Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der

Lehrstunden

Allgemeine Anatomie und Physiologie ............... 30

Hygiene ........................................... 25

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Massagetätigkeit .................................. 30

Massage-Grundkurs mit praktischen Übungen ......... 160

Massage-Kurs mit praktischen Übungen über

Reflexzonenmassage, Segmentmassage,

Bindegewebsmassage, asiatische Massagetechniken

(zB Akupunktmassage) und Lymphdrainage ............ 300

Wärme- und Kälteanwendungen (trocken und naß) ..... 35

Kenntnisse über die bei Massagetätigkeiten

verwendeten Präparate und Hilfsmittel ............. 20

Erste Hilfe ....................................... 20

Arbeitshygiene und Unfallverhütung ................ 10

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 650 zu betragen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage 2


Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der

Lehrstunden

Anatomie .......................................... 20

Histologie ........................................ 20

Somatologie ....................................... 20

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ... 20

Apparative Anwendungen ............................ 20

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