(Übersetzung)Internationales Zuckerübereinkommen 1992 samt Anhang(NR: GP XVIII RV 943 AB 1084 S. 123. BR: AB 4549 S. 571.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-07-19
Status Aufgehoben · 1996-08-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Argentinien 665/1993 Australien 665/1993 Barbados 665/1993,102/1996 K Belarus 102/1996 Belize 102/1996 Brasilien 665/1993 Côte d’Ivoire 665/1993 Dominikanische R 665/1993 Ecuador 102/1996 Eswatini 665/1993 EWG 665/1993 Fidschi 665/1993 Finnland 665/1993, 102/1996 K Guatemala 665/1993 Guyana 665/1993 Indien 665/1993 Jamaika 665/1993 Japan 665/1993 Kenia 102/1996 Kolumbien 665/1993 Korea/R 665/1993 Kuba 665/1993, 102/1996 Lettland 102/1996 Malawi 102/1996 Mauritius 665/1993 Panama 665/1993 Schweden 665/1993, 102/1996 K Schweiz 665/1993, 102/1996 Simbabwe 102/1996 Südafrika 665/1993 Thailand 665/1993 Trinidad/Tobago 102/1996 Ukraine 102/1996 Ungarn 665/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 für Österreich mit 19. Juli 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Australien, Barbados, Côte d’Ivoire, Fidschi, Guyana, Indien, Jamaika, Japan, Republik Korea, Mauritius, Schweden, Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Nachstehende Staaten haben erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Argentinien, Brasilien, Dominikanische Republik, Finnland, Guatemala, Kolumbien, Kuba, Panama und Schweiz.

Kapitel I

Artikel 1

Ziele des Übereinkommens

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet, zielt gemäß der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Entschließung 93 (IV) darauf ab,

a)

die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren;

b)

als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen;

c)

den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süßungsmittel zu erleichtern;

d)

die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern.

Kapitel II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

1.

„Organisation'' die Internationale Zucker-Organisation gemäß Artikel 3;

2.

„Rat'' den Internationalen Zuckerrat gemäß Artikel 3 Absatz 3;

3.

„Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

4.

„besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;

5.

„Abstimmung mit einfacher Mehrheit'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens der Hälfte der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;

6.

„Jahr'' das Kalenderjahr;

7.

„Zucker'' den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluß von Speisemelassen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf primitive Weise erzeugt wurde;

8.

„Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

9.

„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen auf Grund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;

10.

„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Artikel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker.

Kapitel III

INTERNATIONALE ZUCKER-ORGANISATION

Artikel 3

Fortführung, Sitz und Aufbau der Internationalen Zucker-Organisation

1.

Die Internationale Zucker-Organisation, die auf Grund des Zucker-Übereinkommens von 1968 errichtet und auf Grund der Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1973, 1977 1), 1984 2) und 1987 *3) fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Durchführung mit den in diesem Übereinkommen genannten Bestimmungen über Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiterhin tätig.

2.

Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat durch besondere Abstimmung nichts anderes beschließt.

3.

Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Zuckerrat, ihren Verwaltungsausschuß sowie ihren Exekutivdirektor und ihr Personal aus.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1979

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1986 in der Fassung BGBl. Nr. 385/1987

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 287/1992

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

Jede Vertragspartei ist Einzelmitglied der Organisation.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung'' oder auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Warenübereinkünften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Mitteilung der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Mitteilung der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten

1.

Die Organisation besitzt Völkerrechtssubjektivität.

2.

Sie ist insbesondere befugt, Verträge zu schließen, bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und ist prozeßfähig.

3.

Die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der Organisation im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation geschlossene Sitzabkommen, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Änderungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Übereinkommens, geregelt.

4.

Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten.

5.

Solange im Rahmen des in Absatz 4 genannten Abkommens keine anderen Steuerabkommen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung

a)

für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Bezüge, sofern diese Bediensteten nicht Staatsangehörige des Gastlandes sind, sowie

b)

für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation.

6.

Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht

a)

daß es so bald wie möglich mit der Organisation ein Abkommen gemäß Absatz 4 schließt und

b)

daß es bis zum Abschluß eines solchen Abkommens die in Absatz 5 genannten Befreiungen gewährt.

7.

Der Rat trägt dafür Sorge, daß er das Abkommen gemäß Absatz 4

Kapitel IV

INTERNATIONALER ZUCKERRAT

Artikel 7

Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrats

1.

Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

2.

Jedes Mitglied hat einen Delegierten im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seine Delegierten oder dessen Stellvertreter benennen.

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1.

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des auf Grund von Artikel 49 des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 eingerichteten Fonds zur Bestandsfinanzierung erforderlich sind, so wie sie der Rat nach dem Übereinkommen von 1977 dem Rat nach dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1984 und dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 des letztgenannten Übereinkommens übertragen hat.

2.

Der Rat beschließt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

3.

Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.

4.

Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht sowie weitere sachdienliche Informationen.

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

1.

Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die wieder gewählt werden können und nicht von der Organisation besoldet werden.

2.

In Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Ratsmitglieder wählen, die ihr Amt je nachdem vorübergehend oder ständig ausüben.

3.

Weder der Vorsitzende noch ein anderes Ratsmitglied, das bei Ratstagungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sie können jedoch mit der Ausübung des Stimmrechts des durch sie vertretenen Mitglieds beauftragen.

Artikel 10

Tagungen des Rates

1.

Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.

2.

Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a)

von fünf Mitgliedern,

b)

von zwei oder mehr Mitgliedern mit insgesamt mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 sowie Artikel 25

c)

oder vom Verwaltungsausschuß

3.

Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im

4.

Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht

Artikel 11

Stimmen

1.

Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitgliedstaaten über insgesamt 2000 Stimmen, die gemäß Artikel 25 verteilt werden.

2.

Wird einem Mitglied gemäß Artikel 26 dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder verteilt, und zwar entsprechend deren nach Artikel 25 festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren gilt, wenn das Mitglied sein Stimmrecht wiedererlangt, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.

Artikel 12

Abstimmungsverfahren des Rates

1.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehenden Stimmen abzugeben. Es kann seine Stimmen nicht teilen.

2.

Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder auf Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Durchschrift dieser Ermächtigungen wird von einem Vollmachtenprüfungsausschuß geprüft, der gegebenenfalls nach der Geschäftsordnung des Rates eingesetzt wird.

3.

Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, die Stimmen des ermächtigenden Mitglieds nach Artikel 11 abzugeben, gibt diese im Rahmen der Ermächtigung und gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab.

Artikel 13

Beschlüsse des Rates

1.

Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden grundsätzlich einvernehmlich gefaßt bzw. abgegeben. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse und Empfehlungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern dieses Übereinkommen hierfür nicht die besondere Abstimmung vorsieht.

2.

Bei der Berechnung der für einen Beschluß des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt; zudem gelten diese Mitglieder nicht als „abstimmend'' im Sinne der Begriffsbestimmung 4 bzw. 5 des Artikels 2. Nimmt ein Mitglied Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt ein solches Mitglied im Hinblick auf Absatz 1 als anwesend und an der Abstimmung teilnehmend.

3.

Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

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