Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Stukkateure und Trockenausbauer (Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-21
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Stukkateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 8 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Herstellen einer Gipskartonständerwand mit Unterkonstruktion,

2.

Herstellen einer abgehängten Decke mit Unterkonstruktion (in Gipskarton, Mineralfaser oder Metall),

3.

Herstellen von Schablonen nach Zeichnung und Ziehen von Profilen an Wand oder Decke mit Zusammenputzen der Gehrungen,

4.

Herstellen einer Negativform und Gießen und Versetzen eines Werkstückes und

5.

Anfertigen einer Probefläche in Stuccolustro und in Stuckmarmor.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Flächen-, Raum- und Gewichtsberechnungen und

2.

Fachkalkulation (Materialbedarfs- und Kostenberechnung, Preisberechnung und Anboterstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat folgende Bereiche zu umfassen:

1.

Maßstäbliches Zeichnen von Stuckarbeiten im Grundriß, Aufriß und Schnitt,

2.

Zeichnen von Schablonen,

3.

Entwerfen von Profilen und Eckgesimsen und

4.

Anfertigen von Werkzeichnungen und Details für den Trockenbau.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Lagerung der gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe und

b)

Mörtelzubereitung,

2.

Stilkunde

a)

Kenntnis der Stilepochen und

b)

Erkennen und Beschreiben der verschiedenen Stilmerkmale anhand von Bildern,

3.

Arbeitskunde

a)

Arten der Rabitzarbeiten,

b)

Techniken zur Anfertigung von Schablonen,

c)

Putzarten und

d)

Konstruktionen, Dämmungen und Verkleidungssysteme für den Trockenbau und

4.

Werkzeug- und Gerätekunde (Arbeitsgeräte, Maschinen und Arbeits- und Schutzgerüste und deren Wartung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Stukkateure beziehen, außer Kraft.

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