Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 3 ÜBER WAREN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Artikel 1
Anwendung der EWR-Bestimmungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
KAPITEL II
PREISAUSGLEICHSREGELUNGEN
Artikel 2
Allgemeiner Grundsatz des Preisausgleichs
(1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.
(2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnahmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
Artikel 3
Neues Berechnungssystem
(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraussetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisausgleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen bestätigten Referenzpreise errechnet.
(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte System gilt.
(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten. Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 festgelegt.
Artikel 4
Anmeldung von Grunderzeugnissen
(1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine Anmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grunderzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Verhältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und den in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeugnisse.
(2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt.
Artikel 5
Überprüfung der Anmeldungen
(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.
Artikel 6
Referenzpreise
(1) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Preise der Grunderzeugnisse mit, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die tatsächliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wieder. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindustrie gewöhnlich auf der Großhandels- oder Herstellungsstufe gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß bestätigt auf der Grundlage der Mitteilungen regelmäßig die bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.
(3) Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in Anlage 6 geregelt.
Artikel 7
Koeffizienten
(1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.
(2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.
Artikel 8
Unterschied zwischen den Referenzpreisen
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.
Artikel 9
Höchstgrenze der Preisausgleichsbeträge
Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbeträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am 1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.
KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II
(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.
Artikel 11
Anwendung des Protokolls Nr. 2
Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,
– wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder
– wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist, oder
– wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.
Artikel 12
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
(2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähnliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.
(3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt.
(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
Artikel 13
Länderspezifische Regelungen
Die Artikel 4 bis 6 der Anlage 1 enthalten besondere Regelungen für Finnland, Island, Norwegen und Österreich.
Artikel 14
Überprüfungen
Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereich des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 der Anlage 1.
ANLAGE 1
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Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die 10 vH nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden:
20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
(2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;
die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder
mehr
15.17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,
ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren
Fraktionen der Position 15.16:
10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
90 - andere:
ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
ex 21.06 - andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
-
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT
(3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;
die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;
die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.
13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate
und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als
5 GHT
(2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;
die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,
auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert:
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
ex 90 - - chemisch reine Maltose
Artikel 3
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
(2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
Artikel 4
(1) Im Falle Finnlands gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 15.17 und 20.07.
(2) Im Falle Norwegens gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 20.07, 20.08 und 21.04.
Artikel 5
(1) Im Falle Islands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren:
21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig
21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
90 - andere:
ex 90 - - Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser
bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem
Milchfett von mehr als 15 GHT
Die Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vorläufige Regelung
überprüfen.
(2) Im Falle Islands gilt die in Artikel 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren der HS-Positionen 04.03, 15.17, 18.06, 19.01, 19.02, 19.05, 20.07, 21.03 und 21.04.
Die Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem Gebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.
Artikel 6
(1) Im Falle Österreichs gilt Artikel 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 22.08 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von Österreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden Lizenzen automatisch gewährt.
Österreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol der HS-Position 22.08 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:
Am 1. Januar 1993 wird der am 1. Januar 1991 tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 vH gesenkt,
eine weitere Senkung um 15 vH erfolgt am 1. Januar 1994,
eine weitere Senkung um 30 vH erfolgt am 1. Januar 1995 und
eine letzte Senkung um 40 vH erfolgt am 1. Januar 1996.
Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt Österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle für folgende Waren:
22.08
ex 30 Irish Whiskey
40 Rum und Taffia
ex 90 Irish Cream-Likör und Ouzo
(2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 22.08 beachtet Österreich Artikel 14 des Abkommens.
(3) a) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an:
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10 - - andere als Stärken, verestert oder verethert
20 - Leime
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum
Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere
Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete
Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in
der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
- - andere:
ex 91 - - von der in der Textilindustrie verwendeten Art: mit
einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 92 - - von der in der Papierindustrie verwendeten Art: mit
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