Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 4 ÜBER DIE URSPRUNGSREGELN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I - ALLGEMEINES
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
TITEL II - BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „URSPRUNGSERZEUGNISSE”
- Art. 2 Ursprungskriterien
- Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
- Art. 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
- Art. 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
- Art. 6 Maßgebende Einheit
- Art. 7 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
- Art. 8 Warenzusammenstellungen
- Art. 9 Neutrale Elemente
TITEL III - TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN
- Art. 10 Territorialitätsprinzip
- Art. 11 Be- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR
- Art. 12 Wiedereinfuhr von Waren
- Art. 13 Unmittelbare Beförderung
- Art. 14 Ausstellungen
TITEL IV - ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG
- Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
TITEL V - NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
- Art. 16 Allgemeines
- Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
- Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
- Art. 22 Ermächtigter Ausführer
- Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
- Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
- Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen
- Art. 26 Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis
- Art. 27 Lieferantenerklärung
- Art. 28 Belege
- Art. 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege
- Art. 30 Abweichungen und Formfehler
- Art. 31 In ECU ausgedrückte Beträge
TITEL VI - METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
- Art. 32 Amtshilfe
- Art. 33 Prüfung der Ursprungsnachweise
- Art. 34 Prüfung der Lieferantenerklärungen
- Art. 35 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 36 Sanktionen
TITEL VII - CEUTA UND MELILLA
- Art. 37 Bestimmungen für Ceuta und Melilla
- Art. 38 Besondere Bestimmungen
LISTE DER ANLAGEN
Anlage I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II
Anlage II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anlage III: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anlage IV: Erklärung auf der Rechnung
Anlage V: Lieferantenerklärung
Anlage VI: Langzeit-Lieferantenerklärung
Anlage VII: Liste der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Waren, die zeitweilig aus dem Geltungsbereich dieses Protokolls mit Ausnahme der Titel IV bis VI ausgeschlossen sind
Anlage VIII: Liste der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Waren, für die das Gebiet der Republik Österreich zum Zwecke der Bestimmung des Ursprungs aus dem EWR ausgeschlossen ist

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

a)

der Begriff „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)

der Begriff „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

der Begriff „Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

der Begriff „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

der Begriff „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird;

f)

der Begriff „ab-Werk-Preis“ den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller im EWR, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder der Person im EWR gezahlt wird, die die letzte Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR veranlaßt hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

der Begriff „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i)

die Begriffe „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet);

j)

der Begriff „einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

k)

der Begriff „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Ursprungskriterien

(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn es im EWR entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die Gebiete der Vertragsparteien einschließlich der Küstenmeere, für die dieses Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist das Gebiet der Republik Österreich bis zum 1. Januar 1997 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in Anlage VIII aufgeführten Erzeugnisse aus dem EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(3) Die in Anlage VII aufgeführten Erzeugnisse werden zeitweilig aus dem Geltungsbereich dieses Protokolls ausgeschlossen. Jedoch gelten die Titel IV bis VI sinngemäß für diese Erzeugnisse.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfang;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe „Schiffe“ und „Fabrikschiffe der Vertragsparteien“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b)

die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats führen;

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d)

deren Kaptitän und Offiziere aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten bestehen; und

e)

deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig im EWR gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in der Anlage II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme von

Artikel 11 Absatz 4 dennoch verwendet werden, wenn:

a)

ihr Gesamtwert 10 vH des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.

Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 565/1994).

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig im EWR gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in der Anlage II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(1a) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme von

Artikel 11 Absatz 4 dennoch verwendet werden, wenn:

a)

ihr Gesamtwert 10 vH des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.