Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 7 ÜBER MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN, DIE ISLAND BEIBEHALTEN DARF

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:

```

```

Nr. des

Isländischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

```

```

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende

mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops

und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller

zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten,

Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere

Bürsten zur Körperpflege, einschließlich

Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

96.03 29 - - andere:

96.03 29 01 - - mit Rücken aus Kunststoff

96.03 29 09 - - andere

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