Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 8 ÜBER STAATLICHE MONOPOLE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

1.

Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:

2.

Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).

1.

Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:

– das österreichische Salzmonopol,

– das isländische Düngemittelmonopol,

– das liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.

2.

Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).

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