Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 8 ÜBER STAATLICHE MONOPOLE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:
- das österreichische Salzmonopol,
- das isländische Düngemittelmonopol,
- das schweizerische und liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.
Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).
Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:
– das österreichische Salzmonopol,
– das isländische Düngemittelmonopol,
– das liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.
Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).
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