Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 9 ÜBER DEN HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Artikel 1

(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.

(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren.

(2) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:

a)

Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

die vier weiteren Senkungen um je 14 vH des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.

Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.

(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.

(5) Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.

Artikel 4

(1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.

(2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.

Artikel 6

Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.

Artikel 7

Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.

ANLAGE 1

Artikel 1

Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Position 03.04:

- Lachs

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Position 03.04:

- Lachs

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

- Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt

- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt

(Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei

denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken

oder an der Bauchseite zusammenhängen.)

Artikel 2

(1) Liechtenstein und die Schweiz dürfen ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten:

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,

03.05 andere als Seefische, Aale und Lachs

Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.

(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation auf Grund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde können Liechtenstein und die Schweiz bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit ihrer Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex Kapitel 15 Fette und Öle für die menschliche Ernährung

ex Kapitel 23 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere

Artikel 3

(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Position 03.04:

(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.

ANLAGE 1

Artikel 1

Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Position 03.04:

- Lachs

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Position 03.04:

- Lachs

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

- Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt

- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt

(Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei

denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken

oder an der Bauchseite zusammenhängen.)

Artikel 2

(1) Liechtenstein darf ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten:

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,

03.05 andere als Seefische, Aale und Lachs

Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.

(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation auf Grund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde kann Liechtenstein bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit seiner Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex Kapitel 15 Fette und Öle für die menschliche Ernährung

ex Kapitel 23 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere

Artikel 3

(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Position 03.04:

(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.

ANLAGE 2

Tabelle I

```

```

HS-Position Warenbezeichnung

```

```

02.08 Anderes Fleisch und andere genießbare

Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

15.16 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, wiederverestert oder

elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht

weiterverarbeitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen

- - vollständig aus Fischen oder

Meeressäugetieren gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren und anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen,

von Fischen oder Krebstieren und anderen

wirbellosen Weichtieren

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern

gewonnen

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl und Pellets von Fleisch, von

Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder

von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, ungenießbar;

Grieben:

ex 2301.10 - Mehl und Pellets von Fleisch oder von

Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:

- - Fleisch von Walen

2301.20 - Mehl und Pellets von Fischen oder von

Krebstieren, von Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen von der zur Fütterung

verwendeten Art:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Tabelle II

```

```

KN-Nummer Warenbezeichnung

```

```

0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

0302 69 35 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus

0303 60 saida, frisch, gekühlt oder gefroren,

0303 79 41 einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

0304 10 31

0302 62 00 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

0303 72 00 frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich

ex 0304 10 39 Filets, frisch oder gekühlt

0302 63 00 Seelachs (Köhler) (Pollachius virens), frisch,

0303 73 00 gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets,

ex 0304 10 39 frisch oder gekühlt

0302 21 10 Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius

0302 21 30 hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt

0303 31 10 (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt

0303 31 30 oder gefroren, einschließlich Filets, frisch

ex 0304 10 39 oder gekühlt

0305 62 00 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

0305 69 10 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus

saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch

geräuchert, und diese Fische in Salzlake

0305 51 10 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

0305 59 11 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus

saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

0305 30 11 Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus

0305 30 19 ogac, Gadus macrocephalus) und der Art

Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake, jedoch nicht geräuchert

0305 30 90 Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake, jedoch nicht geräuchert

1604 19 91 Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt

oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch

in Öl vorgebacken, gefroren

1604 30 90 Kaviarersatz

Tabelle III

Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu Tabelle III genannten Erzeugnisse.

```

```

KN-Position Warenbezeichnung

```

```

0301 Fische, lebend

0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Position 0304

0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder

gefroren

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

Fische, geräuchert, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von

Fischen, genießbar

0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder

in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in

Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von

Krebstieren, genießbar

0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder

in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere

als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder

in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von

wirbellosen Wassertieren, anderen als

Krebstieren, genießbar

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern

gewonnen

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Beilage zu Tabelle III

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```

KN-Position Warenbezeichnung

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```

```

a)

Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer

```

Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0301 99 11 lebend

0302 12 00 frisch oder gekühlt

0303 10 00 Pazifischer Lachs, gefroren

0303 22 00 Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren

0304 10 13 Filets, frisch oder gekühlt

0304 20 13 Filets, gefroren

ex 0304 90 97 anderes Fleisch von Lachs, gefroren

0305 30 30 Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht

geräuchert

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