Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 13 ÜBER DIE NICHTANWENDUNG VON ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist.

Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:

– Antidumpingmaßnahmen,

– Ausgleichszölle,

– Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden können.

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