Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 18 ÜBER INTERNE VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 43

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43 anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt.

Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:

Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommen zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.

Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen unterrichtet.

Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.

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