Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 41 ÜBER BESTEHENDE ABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:

29.
  1. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung.

```

3.
  1. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen

```

Eidgenossenschaft und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

```

3.
  1. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische

```

Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

```

1.
  1. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich

```

einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über

die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im

Einzugsgebiet der Donau.

19.
  1. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:

1.

12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau.

19.

11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

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