Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.

Im Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein“ zu verstehen als „Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind“.

Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.

Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.

Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und in Anlage 1 zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.

Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.

Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.

Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in Anlage 1 zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.

ANLAGE

1.

373 R 2805: Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 der Kommission vom 12. Oktober 1973 zur Aufstellung des Verzeichnisses der in bestimmten Anbaugebieten erzeugten weißen Qualitätsweine und der eingeführten weißen Qualitätsweine mit einem außergewöhnlichen Schwefeldioxidgehalt sowie zur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen für den Schwefeldioxidgehalt bei vor dem 1. Oktober 1973 erzeugten Weinen (ABl. Nr. L 289 vom 16. 10. 1973, S. 21), geändert durch:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Von dieser Verordnung betroffene Weine mit Ursprung in den EFTA-Staaten fallen weiterhin unter Artikel 1 Abschnitt B.

2.

374 R 2319: Verordnung (EWG) Nr. 2319/74 der Kommission vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können (ABl. Nr. L 248 vom 11. 9. 1974, S. 7).

3.

378 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABl. Nr. L 226 vom 17. 8. 1978, S. 11), geändert durch:

4.

379 R 0358: Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 130), geändert durch:

5.

383 R 2510: Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommission vom 7. September 1983 über eine Ausnahme in bezug auf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure (ABl. Nr. L 248 vom 8. 9. 1983, S. 16), berichtigt in ABl. Nr. L 265 vom 28. 9. 1983,

S. 22.

6.

384 R 2394: Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchführungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 (ABl. Nr. L 224 vom 21. 8. 1984, S. 8), geändert durch:

7.

385 R 3309: Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 9), berichtigt in ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1986, S. 47 und geändert durch:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine Anwendung.

b)

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„h) bei einem in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumwein mit Ursprung in

c)

Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:

“5b. Der Begriff ,Hauersekt' ist Qualitätsschaumweinen

vorbehalten, die Qualitätsschaumweinen b.A. gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/89 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 gleichwertig sind, sofern sie

8.

385 R 3803: Verordnung (EWG) Nr. 3803/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Feststellung des Ursprungs und zur Verfolgung der Handelsbewegungen von spanischem rotem Tafelwein (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 36).

9.

385 R 3804: Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der vorhandene Alkoholgehalt bei Tafelwein unter den Gemeinschaftsanforderungen liegen darf (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 37).

10.

386 R 0305: Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission vom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamtgehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemeinschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden, sowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen (ABl. Nr. L 38 vom 13. 12. 1986, S. 13).

11.

386 R 1627: Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom 6. Mai 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezialweine betreffend die Angabe des Alkoholgehalts (ABl. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 4).

12.

386 R 1888: Verordnung (EWG) Nr. 1888/86 der Kommission vom 18. Juni 1986 über den Höchstwert für den Gesamtschwefeldioxidgehalt bestimmter vor dem 1. September 1986 in der Gemeinschaft hergestellter Schaumweine und eingeführter Schaumweine während einer Übergangszeit (ABl. Nr. L 163 vom 19. 6. 1986, S. 19).

13.

386 R 2094: Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommission vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über die Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von bestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A (ABl. Nr. L 180 vom 4. 7. 1986, S. 17), geändert durch:

14.

386 R 2707: Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 246 vom 30. 8. 1986, S. 71), geändert durch:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Anhang II Nummer 1 findet keine Anwendung.

15.

387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1974, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 65 und geändert durch:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben c, e und g und Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 finden keine Anwendung.

b)

Abweichend von Artikel 1 Absatz 6 beginnt das Weinwirtschaftsjahr für die Schweiz am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

c)

Die Titel I (mit Ausnahme von Artikel 13), III und IV finden keine Anwendung.

d)

Österreich, die Schweiz und Liechtenstein nehmen gemäß den Grundsätzen des Artikels 13 eine Klassifizierung der Rebsorten vor.

e)

In Artikel 16 Absatz 7 werden die Worte „Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines“ ersetzt durch „Verschnitt eines aus einem Drittland oder einem EFTA-Staat stammenden Weines“.

f)

Für in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet hergestellte Erzeugnisse dürfen Österreich, die Schweiz und Liechtenstein ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der in den Artikeln 18, 19, 21, 22, 23 und 24 genannten Verfahren anwenden.

g)

Artikel 20 findet keine Anwendung.

h)

Abweichend von Artikel 66 Absatz 1 darf der Gehalt an flüchtiger Säure bei folgenden in Österreich nach besonderen Verfahren hergestellten Qualitätsweinen 18 Milliäquivalent pro Liter, jedoch nicht 22 Milliäquivalent pro Liter überschreiten: „Ausbruch“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“, „Eiswein“ und „Strohwein“.

i)

Die Artikel 70, 75, 76, 80 und 85 finden keine Anwendung.

j)

Artikel 78 fällt unter Nummer 3 des Protokolls 1.

k)

Anhang I wird wie folgt ergänzt:

a)

„Strohwein“: das Erzeugnis mit Ursprung in Österreich, das gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Österreichischen Weingesetzes von 1985 hergestellt wird.

b)

Gemäß Anhang I Nummer 3 in Gärung befindlicher Traubenmost kann eine der folgenden Bezeichnungen tragen:

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