Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 2 ÜBER DIE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 3 BUCHSTABE A VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS AUSGESCHLOSSENEN WAREN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:

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HS-Position Warenbezeichnung

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35.01 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

10 - Eieralbumin:

ex 10 - - anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

90 - andere:

ex 90 - - Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungenießbar

oder ungenießbar gemacht

35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken

ex 10 - - veresterte Stärken und veretherte Stärken

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