ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Anhang des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 1993 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Anhang des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend „das EWR-Abkommen“ genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.

Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.

Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.

Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.

Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.

Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.

Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

– beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

– die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„‚EFTA-Staaten‘: die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,“

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

Artikel 3

In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte „Protokollen 41, 43 und 44“ durch die Worte „Protokollen 41 und 43“ ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die Worte „des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ durch die Worte „des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden“ ersetzt.

Artikel 5

Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.“

Artikel 6

Artikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.“

Artikel 7

In Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen werden die Worte „Artikel 129 Absatz 3“ durch die Worte „dem Zeitpunkt des Inkrafttretens“ ersetzt.

Artikel 8

In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.

Artikel 9

In Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz)

– wird im Titel das Wort „Schweiz“ gestrichen;

– werden in den Absatz 1 die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „oder in der Schweiz“ gestrichen.

Artikel 10

Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung:

„PROTOKOLL 6

ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN

Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.

Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.“

Artikel 11

In Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte „schweizerische und“ gestrichen.

Artikel 12

In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

– werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1 die Worte „Liechtenstein und die Schweiz dürfen“ durch die Worte „Liechtenstein darf“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ und die Worte „ihrer Agrarpolitik“ durch die Worte „seiner Agrarpolitik“ ersetzt;

– werden in Anlage 3 die Worte „-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.“ gestrichen.

Artikel 13

In Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

– werden im Titel die Worte „Schweiz und“ und in Artikel 11 die Worte „der Schweiz bzw.“ gestrichen;

– werden in Artikel 8 Absatz 1 die Worte „führen die Schweiz und“ durch das Wort „führt“ und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen“ durch die Worte „Liechtenstein ergreift“ ersetzt;

– werden die Artikel 2 bis 4 und der Artikel 9 Absatz 1 gestrichen.

Artikel 14

In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

– werden im Titel die Worte „Schweiz und“ gestrichen;

– werden in Artikel 1 die Worte „die Schweiz und“ und „der Schweiz bzw.“ gestrichen;

– werden in Artikel 2 die Worte „schweizerischen bzw.“ und „der Schweiz bzw.“ gestrichen;

– werden in Artikel 3 Eingangssatz und in Buchstabe a erster Unterabsatz die Worte „der Schweiz bzw.“, in Buchstabe a zweiter Unterabsatz die Worte „schweizerische bzw.“ und in Buchstabe c die Worte „im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins“ gestrichen;

– wird Artikel 4 gestrichen.

Artikel 15

Die nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens treten am 1. Jänner 1994 in Kraft:

– Artikel 81 Buchstaben a, b, d, e und f;

– Artikel 82;

– Protokoll 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2;

– Protokoll 31 Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 und

– Protokoll 32.

Artikel 16

In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus

– wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei durch das Wort „zwei“ ersetzt;

– erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:

„(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;

– erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.

Artikel 17

In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen:

„29.4.1963/ 3.12.1976 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
3.12.1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.“

Artikel 18

Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene wird gestrichen.

Artikel 19

Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:

15.

387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

– Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;

– in den Anpassungen unter den Buchstaben d, f und m werden die Worte „die Schweiz“ und unter Buchstabe k Absatz b die Worte „der Schweiz oder“ gestrichen;

– in der Anpassung unter Buchstabe n werden die Worte „Liechtenstein und der Schweiz“ durch die Worte „und Liechtenstein“ ersetzt.

22.

389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates

– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „der Schweiz“ gestrichen;

– in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „in der Schweiz bzw.“ und „betreffende“ gestrichen.

26.

390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission

– Die Anpassungen unter Buchstaben c, d und f werden gestrichen.

Artikel 20

Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Protokoll angepaßt.

Artikel 21

Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.

Artikel 22

(1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

(3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.

(4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.

ANHANG

GEMÄSS ARTIKEL 20 DES ANPASSUNGSPROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.

I. ANHANG I: VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ

A. Sektorale Anpassung

Die Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNG“ sowie die dazugehörige die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung werden gestrichen.

B. Kapitel I: Veterinärwesen

– Einleitender Teil des Kapitels

– Absatz 3

die Worte „neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt“ werden durch die Worte „ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“ ersetzt.

– Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden wie folgt angepaßt:

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