Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BO 1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993, wird verordnet:

Abkürzung

BO 1994

1.

TEIL

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über

1.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und

2.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

Abkürzung

BO 1994

1.

TEIL

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über

1.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und

2.

die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

2.

TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit

der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993.

2.

TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.

Abkürzung

BO 1994

§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1.

Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, daß bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

2.

den Fahrdienst in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

Abkürzung

BO 1994

§ 3. Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1.

Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;

2.

den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;

3.

den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;

4.

während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

Abkürzung

BO 1994

Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

Abkürzung

BO 1994

Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2.

Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),

3.

Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und

4.

den Bereich, für den die Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen nachgewiesen wurden.

Abkürzung

BO 1994

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2.

Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),

3.

Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und

4.

den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

Abkürzung

BO 1994

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2.

Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),

3.

Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und

4.

den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

Abkürzung

BO 1994

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:

1.

Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),

2.

Geltungsdauer (§ 10),

3.

Lichtbild des Ausweisinhabers mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt und

4.

den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.

(3) Die Bestellung des Ausweises hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Ausweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 4 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.

(4) Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Ausweises nach dem Muster gemäß der Anlage 1 erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig:

1.

Nachname,

2.

Vorname(n),

3.

Geburtsdatum und Geburtsort,

4.

Akademischer Titel,

5.

Anrede,

6.

Wohnadresse,

7.

Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,

8.

Unterschrift in gescannter Form,

9.

Ausweisnummer

10.

Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden,

11.

Geltungsdauer des Ausweises.

(5) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Ausweises, so hat sie die in Abs. 4 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens 14 Tage nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 64a KFG 1967 befindet und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2.

körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,

3.

vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

4.

das 20. Lebensjahr vollendet hat,

5.

durch ein Zeugnis nachweist:

a)

Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

b)

Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,

c)

Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,

d)

Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,

e)

Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,

f)

entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,

g)

Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und

h)

Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und

6.

den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden

(2) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

Abkürzung

BO 1994

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.

eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2.

körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,

3.

vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

4.

das 20. Lebensjahr vollendet hat,

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