Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Umrechnungder im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr1994 festgesetzt wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 118f zweiter Satz in Verbindung mit § 129 Abs. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung der VAG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 769, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).
§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1994 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,40 S.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
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