Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 12 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, wird verordnet:
Mitteilungspflicht
§ 1. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
Mitteilungspflicht
§ 1. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die Kommission gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
Inhalt und Form der Mitteilungen
§ 2. (1) Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Inhalt und Form der Mitteilungen
§ 2. (1) Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
(2) Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Zeitpunkt der Mitteilungen
§ 3. Die Mitteilung gemäß § 1 hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen.
Meldepflicht
§ 4. (1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Erdölindustrie zwecks Erfüllung der der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.
(2) Zur Meldung sind jene Unternehmen verpflichtet, die in der Raffinerie Schwechat Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.
Inhalt und Form der Meldungen
§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, den im Anhang vorgesehenen Inhalt, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
(2) Für die von den meldepflichtigen Unternehmen zu erstattenden Meldungen gelten hinsichtlich Inhalt und Form folgende Abweichungen von den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tabellen (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) und näheren Bestimmungen zu den einzelnen Tabellen:
In allen Tabellen ist anstelle der Bezeichnungen „Vertragsstaat des EWR“ und „Österreich“ der Firmenwortlaut des jeweiligen meldepflichtigen Unternehmens anzuführen;
in den einzelnen Tabellen entfallen folgende Rubriken:
in der Tabelle 1 die Rubrik „fob-Preis Spannweite ($/b) 10%/90%“ und die Rubrik „cif-Preis Spannweite 10%/90%“;
in der Tabelle 4 die Rubrik „Spannweite ohne Zoll und Steuer“;
in der Tabelle 5 in der Doppelrubrik „Nettoerlös (Dollar/metrische Tonne)“ und in der Doppelrubrik „Ex-refinery netback-Alle Produkte (Dollar/metrische Tonne)“ jeweils die Rubrik „Spannweite“;
die Tabelle 6 entfällt zur Gänze;
die meldepflichtigen Unternehmen haben in den Tabellen 1, 1a, 2, 3 und 5 in den Rubriken für die Mengenangaben auch geringere Mengen als volle 1 000 Barrel oder volle 1 000 Tonnen anzugeben;
in der Tabelle 4 gilt die Anmerkung 2 ) und in der Tabelle 5 die Anmerkung hoch 1) nicht für die meldepflichtigen Unternehmen.
Inhalt und Form der Meldungen
§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, den im Anhang vorgesehenen Inhalt, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
(2) Für die von den meldepflichtigen Unternehmen zu erstattenden Meldungen gelten hinsichtlich Inhalt und Form folgende Abweichungen von den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tabellen (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) und näheren Bestimmungen zu den einzelnen Tabellen:
in allen Tabellen ist an Stelle der Bezeichnungen „Mitgliedstaat der EU“ und „Österreich“ der Firmenwortlaut des jeweiligen meldepflichtigen Unternehmens anzuführen;
in den einzelnen Tabellen entfallen folgende Rubriken:
in der Tabelle 1 die Rubrik „fob-Preis Spannweite ($/b) 10%/90%“ und die Rubrik „cif-Preis Spannweite 10%/90%“;
in der Tabelle 4 die Rubrik „Spannweite ohne Zoll und Steuer“;
in der Tabelle 5 in der Doppelrubrik „Nettoerlös (Dollar/metrische Tonne)“ und in der Doppelrubrik „Ex-refinery netback-Alle Produkte (Dollar/metrische Tonne)“ jeweils die Rubrik „Spannweite“;
die Tabelle 6 entfällt zur Gänze;
die meldepflichtigen Unternehmen haben in den Tabellen 1, 1a, 2, 3 und 5 in den Rubriken für die Mengenangaben auch geringere Mengen als volle 1 000 Barrel oder volle 1 000 Tonnen anzugeben;
in der Tabelle 4 gilt die Anmerkung 2 ) und in der Tabelle 5 die Anmerkung hoch 1) nicht für die meldepflichtigen Unternehmen.
Zeitpunkt der Meldungen
§ 6. Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen an den Fachverband der Erdölindustrie für jedes Kalendervierteljahr so zeitgerecht zu erstatten, daß sie spätestens bis zum 10. des zweiten Monats, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt, beim genannten Fachverband einlangen.
Zusammenfassung der Meldungen
§ 7. (1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monats nachkommen kann.
(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch das zuständige EFTA-Organ mitzuteilen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 hat der Fachverband der Erdölindustrie auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Zusammenfassung der Meldungen
§ 7. (1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der Kommission bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monat nachkommen kann.
(2) Stellt die Kommission bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 hat der Fachverband der Erdölindustrie auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Anhang
(Anm.: Tabelle 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Nähere Bestimmungen zur Tabelle 1
ROHÖLPREISE
Jede der Zeilen 1 bis 16 bezieht sich auf Angaben für eine bestimmte Rohölsorte, die während des betreffenden Vierteljahres eingeführt wurde; ausgeschlossen sind jedoch Transitmengen mit Bestimmung für andere Vertragsstaaten des EWR oder dritte Länder.
Ebenfalls auf das betreffende Vierteljahr bezieht sich die Zeile 20 „Sonstige eingeführte Rohöle“, und zwar sowohl auf die Gesamtmenge derjenigen Rohölsorten, die aus dritten Ländern bezogen wurden und nicht in den Zeilen 1 bis 16 gesondert aufgeführt sind, als auch auf alle Rohöle mit Ursprung in einem anderen Vertragsstaat des EWR.
„fob-Preise“ sind diejenigen Preise, die im Verladehafen tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Der „cif-Wert“ ist berechnet frei Entladehafen. Der „cif-Preis“ umfaßt den „fob-Preis“, die Transportkosten, Versicherungsbeiträge sowie gewisse weitere Kostenelemente, die mit der Überführung des Rohöls verbunden sind (Abgaben und Gebühren der Beladung und der Entladung). Nicht eingeschlossen in den „cif-Preis“ sind folgende Kostenbestandteile: Zölle, zusätzliche Liegekosten, Hafengebühren und alle sonstigen Lasten, die im Meldeland anfallen. „fob- und cif-Preise“ sind diejenigen Preise, die tatsächlich von den Unternehmen oder anderen Zahlungsverpflichteten bezahlt werden, und zwar nach Abzug der Rabatte. Der Einfluß des Kreditzeitraums auf den Preis wird auf eine 30tägige Zahlungsfrist festgesetzt. Überschreiten die Zahlungsziele diese Referenzperiode, so sind die Preise in der Weise anzugleichen, daß sie auf das Niveau einer 30tägigen Kreditdauer zurückgeführt werden; dabei entspricht ein Monat zusätzliche Kreditdauer einer Preisminderung um 1%. Eine weitere Preisangleichung ist vorzunehmen, um den Einfluß der Qualitäten - dh. der nominalen Dichte, ausgedrückt in API-Graden - für jede der in der Tabelle 1 aufgeführten Rohölsorten zu berücksichtigen; hierbei sind folgende Faktoren anzuwenden:
- „Rohöle aus der östlichen Hemisphäre“: Erhöhung bzw. Verminderung um 3 US-cents pro Barrel und entsprechend pro Grad API ober- oder unterhalb der genannten nominalen Dichte.
- „Rohöle aus der westlichen Hemisphäre“: Erhöhung bzw. Verminderung um 12 US-cents pro Barrel und entsprechend pro Grad API ober- oder unterhalb der genannten nominalen Dichte.
Die Berichtigungen sind nur für ganze API-Grade durchzuführen; Bruchteile von API-Graden können unberücksichtigt bleiben. Auch wenn die Ursprungspreise in einer anderen Währung als US-Dollar ausgedrückt sind, sind die Preisangaben gleichwohl in US-Dollar zu machen, wobei die Umrechnung nach den üblichen Umrechnungsverfahren vorzunehmen ist. Die Preise sind auf ganze US-cent aufzurunden.
Unter „Gesamtmenge“ wird verstanden die Summe der Angaben der Ladepapiere (Konnossemente) - auf der Basis der „Bill of Lading“ - für die nach Sorten unterschiedenen Rohöle, die im Laufe eines Vierteljahres eingeführt wurden.
„Mittlerer fob-Preis“ oder „mittlerer cif-Preis“ sind die nach Mengen gewichteten mittleren vierteljährlichen Preise. Unter Preisspanne der „fob-Preise“ und „cif-Preise“ sind diejenigen Preisangaben zu verstehen, die in Form einer Variationsbreite anzugeben sind; dabei sind die Grenzen der Spanne durch die verbleibenden Extremwerte einer Reihe nach Ausschluß von je einem Zehntel mit den niedrigsten und höchsten Werten (Dezile) zu bilden; dieses Verfahren bezieht sich auf alle Preisreihen für die in den Zeilen 1 bis 16 genannten Rohöle. Für die Zeile 20 sind dagegen keine Preisspannen anzugeben.
Sowohl die „mittleren fob- und cif-Preise“ als auch die „Spannen der fob- und cif-Preise“ sind auf der Grundlage derjenigen Wechselkurse zu berechnen, die am besten geeignet sind, um repräsentative Angaben der Rohölpreise zu erhalten. Der mittlere vierteljährliche Wechselkurs des Dollars ist am Fuß der Tabelle 1 anzugeben.
(Anm.: Tabelle 1a nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Nähere Bestimmungen zur Tabelle 1a
Unter „Rohöltyp und API-Grade“ sind die verschiedenen
Rohölsorten aufgeführt. Die einzelnen Typen erscheinen mit ihrer nominalen Dichte in API-Graden.
In den Zeilen 1 bis 19 sind die verschiedenen Rohölsorten für
den Berichtszeitraum anzuführen; ausgenommen sind nur Partien, die im Transit in andere Vertragsstaaten des EWR oder Drittländer weitergehen. Die Bezeichnungen sind die der Richtlinie 76/491/EWG, verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 140/4 vom 28. Mai 1976.
Zeile 20 „Sonstiges Rohöl“ ist ein Sammelposten für alle Rohöleinfuhren aus dritten Ländern, die sich nicht einer der Zeilen von 1 bis 19 zuordnen lassen, plus Rohöleinfuhren aus einem Vertragsstaat des EWR. Zeile 24 ist ein Sammelposten für die gesamten Rohöleinfuhren.
Wo die Sortenbezeichnungen in a), b) und c) unterteilt sind, dienen
und b) der Erfassung der repräsentativsten Güteklassen, für die es
einen Preis gibt; die anderen Güteklassen werden dann unter c) ausgewiesen 1). Alle drei Positionen zusammen haben sich dann mit einer Zeile von Tabelle 1 der Richtlinie zu decken.
Unter „Anlandung im Berichtsmonat“ sind Menge und Preis (zum Verladezeitpunkt) für das im Laufe eines „bestimmten“ Monats gelöschte Importöl anzugeben.
„Verladung im Berichtsmonat“ umfaßt Menge und Preis zum Verladezeitpunkt für Importöl, das im gleichen „bestimmten“ Monat geladen und gelöscht worden ist.
„Verladung im Vormonat“ bezieht sich auf Preise und Mengen zum Verladezeitpunkt für Partien, die in dem „bestimmten“ Monat gelöscht, aber im Vormonat verladen worden sind.
„Verladung 2 oder 3 Monate vorher“ bezieht sich auf Preise und Mengen zum Verladezeitpunkt für Partien, die in dem „bestimmten“ Monat gelöscht, aber im zweiten oder dritten Monat vor dem „bestimmten“ Monat verladen worden sind.
„Verlademenge insgesamt“ bezieht sich auf die Einfuhren der
jeweiligen Sorte während des „bestimmten“ Monats anhand der Angaben in den Konnossementen (Bill of Lading).
„Verlademenge“ ist die in dem „bestimmten“ Monat laut Konnossement (Bill of Lading) verladene Menge der jeweiligen Rohölsorte, die in dem „bestimmten“ Monat gelöscht werden soll.
„fob-Preis“ ist der tatsächlich berechnete Preis im Verladehafen. Es ist der Preis, den die Gesellschaften tatsächlich gezahlt haben oder den sie nach ihren Erwartungen werden zahlen müssen, abzüglich Rabatt. „Durchschnittliche fob-Preise“ sind Monatsdurchschnitte, die mit den Mengen zum Verladezeitpunkt gewichtet werden. Bei der Berechnung sind Wechselkurse zugrunde zu legen, die ein möglichst repräsentatives Bild von der Entwicklung der Rohölpreise vermitteln. Der Monatsdurchschnitt des Dollarkurses ist unten auf der Seite anzugeben.
„Kreditfreitage“ sind die Tage, die ohne Berechnung von Kreditkosten für das Öl als Zahlungsziel gewährt werden.
1) zB: für die Zeile 10: Libyen 40 Grad
Zoventina 42 Grad
Brega 40 Grad
Es sider 37 Grad
Sarrir 36 Grad
Anna 36 Grad
für die Zeile 12: Nigeria
Nigeria Light 37 Grad
Escravos 36 Grad
Nigeria Forcados 31 Grad
Nigeria medium 26 Grad
(Anm.: Tabelle 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Nähere Bestimmungen zur Tabelle 2
KOSTEN DER ROHÖLVERSORGUNG (cif)
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