PROTOKOLL 1 BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN JENES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;
IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;
IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten.
Artikel 1
Wo die Rechtsakte auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens
verwiesen wird Verfahrensbestimmungen enthalten in welchen die EG-Kommission
einen Mitgliedstaat darüber benachrichtigt ob eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Vorsichtsmaßnahme oder Schutzmaßnahme gerechtfertigt war;
von einem Mitgliedstaat zu befassen ist bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird;
bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird entweder zustimmen oder das Verhalten dieses Staates genehmigen kann und dabei erforderlichenfalls die Bedingungen unter denen die Genehmigung zugestanden wird sowie die näheren Regelungen ihrer Durchführung festlegen kann;
sich erforderlichenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden zu beraten hat insbesondere um Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle beizulegen und gegebenenfalls geeignete Lösungen vorzuschlagen;
im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes
– Bewertungen Tests und Vorortüberprüfungen vornehmen oder hierfür Vorkehrungen treffen kann;
– Bewilligungen oder ähnliches erteilen oder Empfehlungen in bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiet usw. abgeben kann;
– Listen wie zB Sachverständigenlisten, Listen genehmigter Gebiete oder genehmigter landwirtschaftlicher Betriebe usw. erstellen und diese gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten weiterleiten kann;
im Bereich des Veterinärwesens
– geeignete Maßnahmen in Streitfällen ergreifen kann;
in den Bereichen der technischen Vorschriften der Normen der Prüfung und der Zertifizierung
– die Mitgliedstaaten über nationale technische Spezifikationen zu benachrichtigen hat für welche die Vermutung gilt daß sie mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen und gegebenenfalls Verfahren einzuleiten hat wenn sie der Meinung ist daß von einer solchen Vermutung der Übereinstimmung abzugehen ist;
im Bereich der Lebensmittel
– entscheiden kann, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
im Energiebereich
– die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahren durchzuführen hat;
im Bereich des öffentlichen Auftragswesens
– Informationen von Seiten der Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden anfordern kann und/oder die Art der allenfalls zusätzlich erforderlichen statistischen Information festzulegen hat;
– Listen betreffend Kategorien von Tätigkeiten und Dienstleistungen erstellen kann die sie als von einer Ausnahme erfaßt betrachtet;
– die Bedingungen festlegt unter denen vertragschließende Stellen die Ergebnisse eines Vergabeverfahrens bekanntzugeben haben;
diese und vergleichbare Aufgaben sind hinsichtlich der EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrzunehmen, und zwar gemäß den Verfahren, die in den Rechtsakten, auf die verwiesen wird, niedergelegt sind.
Ist die EG-Kommission mit anderen vergleichbaren Aufgaben betraut so werden diese Aufgaben ebenfalls von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen.
Artikel 2
Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Informationen die ihr ein EFTA-Staat oder eine zuständige Stelle gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens vorzulegen hat an die EG- Kommission weiter.
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält darüber hinaus vergleichbare Informationen der EG-Kommission zur Verteilung unter den EFTA-Staaten oder deren zuständigen Stellen.
Artikel 3
Wenn nach einem Rechtsakt auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird und der die in Artikel 1 beschriebenen Verfahren enthält die EG-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Maßnahme einem EG-Ausschuß vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, so befaßt die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß vergleichbarer Verfahren die vom Ständigen Ausschuß festzulegen sind gegebenenfalls einen entsprechenden Ausschuß der gemäß dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten errichtet oder bezeichnet wurde.
Artikel 4
Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt soweit mit der EG-Kommission nichts anderes vereinbart wurde, gemeinsam mit der EG-Kommission nach Tunlichkeit Berichte, Einschätzungen usw. im Hinblick auf EFTA-Staaten; dies gilt für Fälle die sich durch die Anwendung von Ziffer 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen verwiesen wird und die nicht unmittelbar auf die Aufgaben des Ständigen Ausschusses bezogen sind wie dies im Protokoll 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten niedergelegt ist. Bei der Vorbereitung derartiger Berichte die in Kopien an den Gemeinsamen Ausschuß zu senden sind hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde mit der EG-Kommission zu beraten und Meinungen mit ihr auszutauschen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.