PROTOKOLL 2 ÜBER DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE AUF DEM GEBIET DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSWESENS
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Artikel 1
Unbeschadet Artikel 31 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren anwenden wenn es vor Abschluß eines Vertrages zur Auffassung gelangt daß bei einem Vergabeverfahren im Sinne der Ziffern 2 und 3 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens ein Klarer und eindeutiger Verstoß gegen die EWR-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorliegt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem EFTA-Staat und der beauftragenden Stelle mit aus welchen Gründen sie einen klaren und eindeutigen Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung.
Innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung übermittelt der betreffende EFTA-Staat an die EFTA-Überwachungsbehörde:
eine Bestätigung daß der Verstoß beseitigt wurde; oder
eine Begründung darüber weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde; oder
eine Mitteilung daß das betreffende Vergabeverfahren auf eigenes Betreiben der betreffenden Stelle oder aber in Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 (a) des Rechtsaktes auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird ausgesetzt wird.
Bei der Begründung nach Absatz 3 (b) dieses Artikels kann
insbesondere geltend gemacht werden daß der behauptete Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens oder eines Verfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Rechtsaktes ist auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens Bezug verwiesen wird. In diesem Fall unterrichtet der EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde über den Ausgang dieser Verfahren, sobald er bekannt wird.
Ist eine Mitteilung erfolgt daß ein Vergabeverfahren gemäß Absatz 3 (c) ausgesetzt wurde so teilt der EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mit wann die Aussetzung aufgehoben wird oder wann die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens beginnt das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht. In dieser Mitteilung wird bestätigt daß der behauptete Rechtsverstoß beseitigt wurde oder es ist darin eine Begründung anzugeben weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde.
Artikel 2
Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft zusammen mit einem beratenden Ausschuß der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt noch vor dem 1. Jänner 1996 die Art wie die Vorschriften dieses Protokolls und die Vorschriften des Rechtsaktes auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird angewendet werden und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Als Vorsitzender des Ausschusses wirkt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde. Der Ausschuß wird entweder auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitgliedes einberufen.
Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich bis einschließlich den 1. März über den Verlauf der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren während des vorangegangenen Jahres. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt nach Beratung mit dem beratenden Ausschuß die Art der Informationen.
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