PROTOKOLL 3 ÜBER DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE AUF DEM GEBIET DER STAATLICHEN BEIHILFEN
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Artikel 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.
Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat daß eine von einem EFTA-Staat oder aus staatlichen Mitteln eines EFTA-Staates gewährte Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 61 des EWR-Abkommens unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich verwendet wird so entscheidet sie daß der betreffende EFTA-Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach so kann die EFTA-Überwachungsbehörde oder jeder betroffene EFTA-Staat in Abweichung von den Artikeln 31 und 32 dieses Abkommens unmittelbar den EFTA-Gerichtshof anrufen.
Die EFTA-Staaten können einstimmig auf Antrag eines EFTA-Staates entscheiden daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 61 des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar gilt wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an die EFTA-Staaten die Aussetzung dieses Verfahrens bis die EFTA-Staaten sich gemeinsam geäußert haben.
Äußern sich die EFTA-Staaten nicht binnen dreier Monate nach Antragstellung so entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
Artikel 2
Bei der EFTA-Überwachungsbehörde wird ein beratender Ausschuß eingesetzt der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß der sich aus Vertretern zusammensetzt die von jedem EFTA-Staat ernannt werden. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der, Tagesordnung einberufen; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung der Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.
Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.
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