PROTOKOLL 5 ÜBER DIE SATZUNG DES EFTA-GERICHTSHOFS
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Artikel 1
Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 27 dieses Abkommens geschaffenen Gerichtshofs gelten die Bestimmungen dieses Abkommens und dieser Satzung.
Teil I
RICHTER
Artikel 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 3
Unmittelbar nach der Eidesleistung bestimmt der Gerichtshof durch Los jene seiner Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 30 dieses Abkommens endet.
Artikel 4
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß die Regierungen der EFTA-Staaten einvernehmlich von dieser Vorschrift Befreiung erteilen.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 5
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an die Regierungen der EFTA-Staaten zu richten. Mit deren Benachrichtigung wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amts antritt seines Nachfolgers im Amt.
Artikel 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefaßtem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.
Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.
Artikel 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
Teil II
ORGANISATION
Artikel 8
Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der an den Beratungen teilnehmenden Richter und nach Maßgabe der Verfahrensordnung gefaßt.
Artikel 9
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Artikel 10
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 11
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
Artikel 12
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
Artikel 13
Die Richter und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.
Artikel 14
Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Artikel 15
Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.
Glaubt ein Richter bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.
Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.
Artikel 16
Die Regelung der Sprachenfrage beim Gerichtshof wird in der Verfahrensordnung festgelegt.
Teil III
VERFAHREN
Artikel 17
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kommission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwalts bedienen, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.
Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.
Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.
Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
Artikel 18
Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien.
Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Artikel 19
Die Klageerhebung beim Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.
Artikel 20
Sobald ein Fall beim Gerichtshof anhängig ist, benachrichtigt der Kanzler die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 21
Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Der Gerichtshof kann ferner von den EFTA-Staaten, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.
Artikel 22
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.
Artikel 23
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.
Artikel 24
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder auf die in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehene Weise eidlich vernommen werden.
Artikel 25
Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.
Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.
Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
Artikel 26
Jeder EFTA-Staat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen, in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
Artikel 27
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.
Artikel 28
Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.
Artikel 29
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
Artikel 30
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
Artikel 31
Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
Artikel 32
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
Artikel 33
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
Artikel 34
Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.
Artikel 35
Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 40 dieses Abkommens, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß dessen Artikel 41 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 110 des EWR-Abkommens entscheiden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.
Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichthofs in der Hauptsache nicht vor.
Artikel 36
Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde.
Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.
Artikel 37
Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.
Artikel 38
EFTA-Staaten und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
Artikel 39
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.
Artikel 40
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.
Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.
Artikel 41
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Artikel 42
Die aus außervertraglicher Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Kundmachung der betreffenden Maßnahme oder ihrer Mitteilung an den Kläger, oder, falls eine solche nicht erfolgte, nach dem Tag, an dem er hiervon Kenntnis erlangte, erhoben werden.
Teil IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 43
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthält außer den nach dieser Satzung zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.
Artikel 44
Die Regierungen der EFTA-Staaten können diese Satzung auf Antrag oder nach Befassung des Gerichtshofs in gegenseitigem Einverständnis ändern.
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