PROTOKOLL 6 ÜBER DIE RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
TEIL I
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Artikel 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
Artikel 2
Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die EFTA-Überwachungsbehörde Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:
soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EFTA-Überwachungsbehörde gehörendes oder von ihr betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich Versorgungsansprüche, welche die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten oder ihren ehemaligen Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angestrengten Gerichtsverfahren steht.
Die Vermögenswerte der EFTA-Überwachungsbehörde, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität:
von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;
von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fällen.
Artikel 3
Das Archiv der EFTA-Überwachungsbehörde und alle ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Artikel 4
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann die EFTA-Überwachungsbehörde
Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
frei ihre Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.
Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat die EFTA-Überwachungsbehörde allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde möglich erscheint.
Artikel 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
von allen direkten Steuern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der EFTA-Überwachungsbehörde für ihren amtlichen Gebrauch. Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, außer unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
Artikel 6
Die EFTA-Überwachungsbehörde genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen vergleichbaren internationalen Organisation in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs der EFTA-Überwachungsbehörde wird nicht ausgeübt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
TEIL II
MITGLIEDER, BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Artikel 7
Die Mitglieder, die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EFTA-Überwachungsbehörde, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen ein schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines von einem Mitglied, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;
für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EFTA-Überwachungsbehörde bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der EFTA-Überwachungsbehörde gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche Absatz 1 Anwendung findet, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und anderen Bediensteten jener Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmäßig bekanntgegeben.
Artikel 8
Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde
Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a);
dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
TEIL III
MITGLIEDER VON BERATUNGSGREMIEN UND SACHVERSTÄNDIGE
Artikel 9
Mitglieder von Beratungsgremien, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Aufgaben unterstützen, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Durchführung von Aufträgen in ihrem Namen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen ein schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied eines Beratungsgremiums begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
Absatz 1 findet auch auf Sachverständige beider Durchführung von Aufträgen Anwendung, solange sie für die EFTA-Überwachungbehörde (Anm.: richtig: EFTA-Überwachungsbehörde) tätig sind, sowie auf Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EG-Mitgliedstaaten, die in den in Absatz 1 genannten Beratungsgremien mitwirken.
TEIL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Pflicht, ihre Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Interesse der EFTA-Überwachungsbehörde und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität eines Mitglieds, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen ihrer Meinung nach die Beibehaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.
Artikel 11
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Artikel 7 Absatz 1 c), d) und e) vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
Artikel 12
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Artikel 13
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, daß im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten mißbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde Beratungen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat und – bejahendenfalls – um dafür Vorsorge zu treffen, daß er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, daß eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten mißbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
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