PROTOKOLL 7 ÜBER DIE RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EFTA-GERICHTSHOFS
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
TEIL I
DER EFTA-GERICHTSHOF
Artikel 1
Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
Artikel 2
Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit genießt der Gerichtshof Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in den folgenden Fällen:
soweit er im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Gerichtshof gehörendes oder von ihm betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;
im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Versorgungsansprüche, welche der Gerichtshof einem Richter, dem Kanzler, einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten oder einem ehemaligen Richter, Kanzler, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vom Gerichtshof angestrengten Gerichtsverfahren steht.
Die Vermögenswerte des Gerichtshofs, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität
von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung oder der Enteignung;
von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fällen.
Artikel 3
Das Archiv des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder von ihm verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Artikel 4
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof
Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;
frei seine Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.
Bei Ausübung seiner Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat der Gerichtshof allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs für möglich erachtet wird.
Artikel 5
Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:
von allen direkten Steuern. Der Gerichtshof kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen des Gerichtshofs für seinen amtlichen Gebrauch. Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, außer unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
Werden vom Gerichtshof Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten des Gerichtshofs notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.
Artikel 6
Der Gerichtshof genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung als die von der Regierung dieses Staates irgendeiner anderen vergleichbaren internationalen Organisation in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs des Gerichtshofs wird nicht ausgeübt.
Der Gerichtshof hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
TEIL II
DIE RICHTER, DER KANZLER, DIE BEAMTEN UND DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DES GERICHTSHOFS
Artikel 7
Die Richter genießen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen weiter.
Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschließen, diese Befreiung aufzuheben.
Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.
Artikel 8
Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;
für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der vom Gerichtshof gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu den oben angeführten Privilegien und Immunitäten genießen der Kanzler, die Beamten und die anderen Bediensteten Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Gerichtshofs, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines vom Kanzler, von einem Beamten oder von einem anderen Bediensteten des Gerichtshofs begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
Der Gerichtshof wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmäßig bekanntgegeben.
Artikel 9
Zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Richter
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
TEIL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.
Artikel 11
Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Artikel Absatz 1 b), c) und d) vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.
Artikel 12
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Artikel 13
Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, daß im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten mißbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat, und – bejahendenfalls – um dafür Vorsorge zu treffen, daß er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, daß eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten mißbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
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