PROTOKOLL 1 BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES, DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN DIESES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;

IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;

IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten;

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2

Artikel 1

1.

Wo die Rechtsakte, auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens verwiesen wird, Verfahrensbestimmungen enthalten, in welchen die EG-Kommission:

a)

erhaltene Informationen zusammenzufassen, zusammenzustellen oder sonstwie zu verarbeiten hat und/oder derartige Informationen an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten hat;

b)

die Verwaltung von Listen wahrnimmt, wie von Listen bekannter Stellen, von Diplomen usw.;

c)

Listen von Stellen auf den neuesten Stand bringen kann;

d)

im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes, - jeweils mindestens ein Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat zu bezeichnen hat,

e)

in den Bereichen der technischen Vorschriften, Normen, der Prüfung und der Zertifizierung,

– mit Aufgaben betraut ist, welche die Normung betreffen, wie etwa mit dem Erteilen von Mandaten an Europäische Normeninstitutionen oder der Einleitung von Verfahren betreffend harmonisierte Normen, die nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen;

– sich mit der Durchführung von Verfahren zur Konformitätsbewertung beschäftigt;

f)

im Energiebereich, - vierteljährlich mit den Mitgliedstaaten Konsultationen durchzuführen hat;

g)

in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und der Berufsausbildung;

– Aktivitäten unter den Mitgliedstaaten anregen oder koordinieren, mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten oder mit ihnen jede andere gemeinsame Maßnahme ergreifen kann oder muß;

h)

im Bereich der Berufsausbildung,

– eine Struktur der Ausbildungsstufen erarbeiten soll;

– zu bestimmen hat, wie Informationen zusammengestellt werden sollen, und in welchen Zeitabständen diese mitgeteilt werden sollen, sowie einheitliche Kriterien festzulegen hat, nach denen der Zustand der Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten beurteilt wird;

– auf Ersuchen hin für die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung und Beratung zu leisten hat;

i)

im Umweltbereich,

– ein Verzeichnis der Informationen über vorgefallene Unfälle einführen und zur Verfügung der Mitgliedstaaten halten soll;

– ein System für den Informationsaustausch einzurichten hat;

– sich darum kümmert und beaufsichtigt, wie die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung mit gewissen besonderen Zielen und Anforderungen wahren;

j)

im Bereich des Gesellschaftsrechts,

– einem Mitgliedstaat mitzuteilen hat, daß er seine Rechtsvorschriften ändern muß, um die Vorschriften über das Mindestkapital von Aktiengesellschaften zu erfüllen;

diese und vergleichbare Aufgaben sollen Verhältnis unter den EFTA-Staaten vom Ständigen Ausschuß in Übereinstimmung mit den Verfahren durchgeführt werden, die in den Rechtsakten festgelegt sind, auf die jeweils verwiesen wird.

2.

Wird die EG-Kommission mit weiteren vergleichbaren Aufgaben betraut, sind die entsprechenden Aufgaben ebenfalls vom Ständigen Ausschuß wahrzunehmen.

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