PROTOKOLL 2 BETREFFEND DAS INTERNE VERFAHREN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ANWENDUNG VON MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 43 DES EWR-ABKOMMENS
Unterzeichnungsdatum
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 1
Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 43 des EWR-Abkommens zu ergreifen, hat hiervon den Ständigen Ausschuß zeitgerecht zu benachrichtigen.
Wenn es jedoch Erfordernisse der Geheimhaltung oder der Dringlichkeit gebieten, sind die anderen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß spätestens am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen zu benachrichtigen.
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 2
Der Ständige Ausschuß untersucht die Lage und legt seine Meinung zur Einführung der Maßnahmen dar. Er beobachtet weiterhin die Lage und kann jederzeit mit Mehrheitsentscheidung Empfehlungen erstatten, die sich auf die mögliche Änderung, Aussetzung oder Abschaffung dieser Maßnahmen oder auf andere Maßnahmen beziehen, die den betreffenden EFTA-Staat bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten unterstützen sollen.
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