ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
Unterzeichnungsdatum
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch, Schwedisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß festgelegt werden muß;
IN ANBETRACHT des Umstandes. daß das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Artikel 1
Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichner dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß ergangen sind.
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Artikel 2
Da die Schweiz, die das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien.
Artikel 1 Absatz 2 (b) des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß erhält folgende Fassung: „ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.“
Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß wird ferner gemäß Artikel 3 dieses Protokolls angepaßt.
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Artikel 3
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.“
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Artikel 4
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993. Die Regierung von Schweden übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Die Unterzeichner sind wie folgt übereingekommen:
Zu Artikel 1 Absatz 2
Bevor das Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, kann Liechtenstein im Regelfall und soweit der Ständige Ausschuß nicht anders entscheidet an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
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