(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN Die Vertragsparteien des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes,
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Finnland 915/1993, 916/1993 P Island 915/1993, 916/1993 P Norwegen 915/1993, 916/1993 P Schweden 915/1993, 916/1993 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 916/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens *1),
IN DER ÜBERLEGUNG, daß sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2) als auch
Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) auf einen Ausschuß der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beziehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraumes spielen werden;
EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;
IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993
Artikel 1
Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses aus dem Kreis iher (Anm.: richtig: ihrer) eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
- je sechs Mitglieder der Parlamente von Österreich, Schweden und der Schweiz;
- je fünf Mitglieder der Parlamente von Finnland und Norwegen;
- drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
- zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.
Artikel 1
Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
– je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
– sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;
– sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und
– vier Mitglieder des Parlaments von Island.
Wenn das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß für Liechtenstein in Kraft tritt, gilt für die Anzahl der von den einzelnen Parlamenten zu ernennenden Mitglieder folgendes:
– je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
– je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;
– drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
– zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „EFTA-Staat“ ein Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sowie des vorliegenden Abkommens ist.
Artikel 3
Der Ausschuß dient den EFTA-Staaten als beratendes Gremium in Belangen des EWR. In diesen Angelegenheiten vermittelt er auch Informationen zwischen dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß und den Parlamenten der EFTA-Staaten wie auch unter diesen Parlamenten selbst.
Der Ausschuß kann weiter seine Ansichten bezüglich aller für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR wichtigen Fragen dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitteilen. Er erfüllt auch die Aufgaben, die sich aus Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und aus Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ergeben.
Artikel 4
Soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, handelt der Ausschuß mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 5
Der Ausschuß kann Empfehlungen abgeben und Entschließungen fassen. Einer von der Mehrheit angenommenen Empfehlung beziehungsweise Entschließung werden die in der Minderheit verbliebenen Ansichten beigefügt.
Artikel 6
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus ein. Weiter beruft er Sitzungen auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Verlangen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten ein.
Artikel 7
Der Ausschuß kann unter seinen Mitgliedern Arbeitsgruppen einrichten, die ihm Rechenschaft ablegen.
Artikel 8
Der Ausschuß kann in Verbindung mit Tagungen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten auf Ministerebene gemeinsame Treffen mit den Ministern der EFTA-Staaten abhalten.
An anderen Treffen der Minister der EFTA-Staaten kann der Ausschuß eingeladen werden, sich vertreten zu lassen, um seine Ansichten vorzutragen.
Artikel 9
Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und die Mitglieder der Überwachungsbehörde können auf Einladung des Ausschusses dessen Treffen beiwohnen, um von ihm angehört zu werden. Sie können sowohl mündlich wie auch schriftlich auf die Fragen antworten, die ihnen von Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden.
Artikel 10
Der Vorsitzende des Ausschusses hält den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Namen der Parlamentsmitglieder, die Mitglieder des Ausschusses sind, auf dem laufenden.
Artikel 11
Die Kosten der Beteiligung am Ausschuß werden von dem Parlament getragen, welches ein Mitglied ernannt hat.
wird der Ausschuß zu einem Treffen an einem anderen Ort als Genf oder Brüssel aufgeboten, trägt üblicherweise der einladende EFTA-Staat sowohl die infrastrukturellen Kosten als auch die Kosten für die Ausrüstung der Dolmetscher.
Artikel 12
Der Ausschuß gibt sich mit einer Mehrheit von fünf der sieben nationalen Delegationen eine Geschäftsordnung, wobei die von einem Parlament gewählten Mitglieder eine Delegation bilden.
Artikel 12
Der Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit der nationalen Delegationen eine Geschaftsordnung, wobei die von einem Parlament gewählten Mitglieder eine Delegation bilden.
Artikel 13
Der Ausschuß kann mit einem gesonderten Beschluß der Vertragsparteien dieses Abkommens mit anderen als den aufgeführten Aufgaben betraut werden.
Artikel 14
Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll auch diesem Abkommen beitreten.
Artikel 15
Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
Ein EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.
Artikel 16
Dieses Abkommen, das in einer verbindlichen Urschrift in englischer Sprache abgefaßt wurde, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft, sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.
Artikel 16
Dieses Abkommen, das in einer verbindlichen Urschrift in englischer Sprache abgefaßt wurde, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichnenden Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Reykjavik am 20. Mai 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositar wird beglaubigte Kopien an alle Unterzeichnerstaaten und Staaten übermitteln, die diesem Abkommen beitreten.
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