(Übersetzung)ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß” genannt, am 20. Mai 1992 in Reykjavik unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 915/1993

Artikel 1

1.

Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2.

Für Liechtenstein tritt das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt.

Artikel 2

Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß wird gemäß den Artikeln 3 bis 5 dieses Protokolls angepaßt.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgendes ersetzt:

„1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 9S des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:

Artikel 4

Artikel 12 wird durch folgendes ersetzt:

„Der Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit der nationalen Delegationen eine Geschäftsordnung, wobei die von einem Parlament gewählten Mitglieder eine Delegation bilden.''

Artikel 5

Artikel 16 Absatz 3 wird durch folgendes ersetzt:

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.''

Artikel 6

1.

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift abgefaßt und in englischer Sprache verbindlich.

2.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

3.

Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft tritt und daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4.

Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß und zu diesem Protokoll hinterlegt hat.

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