BESCHLUSS Nr. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN'' VOM 24. SEPTEMBER 1992 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anlage II des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.
Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage II des Übereinkommens anzupassen.
Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage II vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen.
Im Zusammenhang mit der kürzlich geänderten Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist es angebracht, das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft anzupassen -
BESCHLIESST:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
Artikel 1
Die Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird durch den Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.
Artikel 2
Das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 3
Die Vordrucke des Internationalen Frachtbriefs CIM und des Internationalen Expressgutscheins, die am 31. Dezember 1992 in Gebrauch sind, können bis zum 30. Juni 1993 verwendet werden.
Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verwendung der Exemplare des Internationalen Expressgutscheins bis zum 1. Juli 1993 weiter.
Artikel 4
Die Sicherungsgeber, die gemäß Artikel 44 der Anlage II Sicherheitstitel mit begrenzter Gültigkeit ausgeben und die bei Wirksamwerden dieses Beschlusses noch Sicherheitstitel mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk besitzen, können diese Titel weiter ausgeben, bis der Vorrat erschöpft ist.
Die in den Anhängen I (Ladeliste), III (Eingangsbescheinigung), VII (Bürgschaftsbescheinigung), bezeichneten Vordrucke nach den beim Wirksamwerden dieses Beschlusses verwendeten Mustern können mit den erforderlichen Anpassungen weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995.
Artikel 5
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Der Gemischte Ausschuß kann gegebenenfalls vor dem 1. November 1992 diesen Beschluß anhand eines Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes überprüfen.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 1992.
Anhang
(Anm.: Es folgt der Text der neuen Anlage II des Übereinkommens, dokumentiert in der Stammfassung, BGBl. Nr. 632/1987)
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