Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Färber (Färber-Meisterprüfungsordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 8 und des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Färber ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Feststellen und Erkennen der Eigenschaften von Fasern bzw. Färbegut,
Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Verfleckungen insbesondere in bezug auf die Kleiderfärberei,
Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsarten und -mittel,
Festlegen der geeigneten Färbeverfahren in bezug auf die geforderten Echtheiten,
Auswählen und Berechnen der für die Färbung erforderlichen Farbstoffe, Chemikalien und Hilfsmittel,
Überwachen des Färbevorganges (laufende Kontrolle, Temperatur, pH-Wert),
sachgerechtes Anwenden von Färberezepturen,
Beurteilen der sachgerechten Ausführung der Färbung (Mustergleichheit),
Festlegen von Verfahren zur Echtheitsverbesserung,
Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur Ausrüstung (Hydrophobieren, Flammhemmend-, Mottenechtausrüstung oder Appretieren),
sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
sachgerechtes Fertigstellen,
Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Chemikalien im Rahmen des Arbeitsprozesses,
Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen und
Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Färbemaschinen, -apparate und Dampfkesselanlagen bezüglich der geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
Zusammenstellen und Vorbehandeln einer Färbepartie,
Färben nach Muster- und Echtheitserfordernissen auf tierischen und pflanzlichen Fasern und Chemiefasern in Mischung oder reinverarbeiteten Textilmaterialien und
Durchführung einer auf Material sowie sonstigen Anforderungen bezogenen Nachbehandlung sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und auf den Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei gemäß § 5 zu erstrecken.
(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zwei Stunden zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(5) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Höhere Lehranstalt für Textilchemie und
Kolleg für Textiltechnik - Textilchemie.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen
Prozentrechnungen,
Proportionalitätsrechnungen und
Mischungsgleichungen und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei hat die stichwortartige Durchführung von mindestens je drei Prüfungsaufgaben aus den Bereichen
chemische Grundvorgänge und Gesetze,
Grundzüge der anorganischen Chemie,
Grundzüge der organischen Chemie,
Grundzüge der Farbstoff- und Hilfsmittelchemie und
Übersicht der Mechanik, Elektrizitäts- und Wärmelehre zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Textiltechnologie
Faserkunde,
Textile Flächengebilde,
Veredlungstechnik und
Textile Konfektion
Angewandte rechtliche Grundlagen
Textilkennzeichnung und -pflegekennzeichnung,
Übernahme von Färbegut,
Reklamations- und Schadensfälle und
Branchenspezifische und andere Betriebsauflagen
Kundenberatung unter Zuhilfenahme eines färbetechnisch schwierigen Materials
Technologie der Färberei
Vorbehandlungs-, Färbe- und Ausrüstungsverfahren,
Anwendungstechnik der Farbstoffe, Chemikalien und Textilhilfsmittel und
Maschinenkunde und
Arbeitsschutz, Umweltschutz und Unfallverhütung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.