Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-03-06
Status Aufgehoben · 2002-02-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1992, und des § 21 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 770/1992, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).

§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für das direkte inländische Geschäft der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsübernahmen und Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).

§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,

Versicherungsleistungen,

Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen

Rückstellungen,

anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen und Erträge,

Erfolgsermittlung und

statistische Daten.

(2) Sind amtliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).

§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis ist gesondert zu berichten.

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).

§ 4. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1992 enden.

(2) Die Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 150/1988, tritt außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).

Anlage

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Gesonderte Erfolgsrechnung 19..

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Direktes inländisches Geschäft

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

3.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

4.

Erhöhung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

5.

Verminderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

6.

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

7.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluß

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

9.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

10.

Veränderung der Schwankungsrückstellung

11.

Versicherungstechnisches Ergebnis

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