Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1992, und des § 21 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 770/1992, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).
§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für das direkte inländische Geschäft der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.
(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsübernahmen und Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).
§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,
Versicherungsleistungen,
Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen
Rückstellungen,
anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen und Erträge,
Erfolgsermittlung und
statistische Daten.
(2) Sind amtliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).
§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis ist gesondert zu berichten.
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).
§ 4. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1992 enden.
(2) Die Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 150/1988, tritt außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).
Anlage
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Gesonderte Erfolgsrechnung 19..
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Direktes inländisches Geschäft
Abgegrenzte Prämien
Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
Sonstige versicherungstechnische Erträge
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
Erhöhung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Gesamtrechnung
Anteil der Rückversicherer
Verminderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Gesamtrechnung
Anteil der Rückversicherer
Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
Gesamtrechnung
Anteil der Rückversicherer
Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
Gesamtrechnung
Anteil der Rückversicherer
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
Veränderung der Schwankungsrückstellung
Versicherungstechnisches Ergebnis
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