Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen(NR: GP XVIII RV 742 AB 879 S. 99. BR: AB 4419 S. 563.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. bzw. 29. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.
Artikel 1
Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.
Artikel 2
Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:
I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an
den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben
enthalten.
II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die
Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben
enthalten.
III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.
Artikel 4
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder der Staat Israel - je nachdem wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.
(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß (Anm.: richtig: Ausschuß) wird sofort darüber verständigt.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.
Artikel 7
(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.
(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.
Anhang I
```
```
Israel - Österreich
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel
```
```
Nr./UNr. Zollsatz in %
des des Wertes oder
österreichi- Warenbezeichnung in Schilling
schen für 100 kg
Zolltarifs
```
```
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische:
A - Süßwasserfische:
2 - sonstige ......................... frei
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:
B - geräuchert:
3 - sonstige:
ex 3 - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ......... 125,-
C - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten:
ex 1 - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ......... frei
2 - sonstige:
ex 2 - von anderen als Seefischen,
Aalen und Lachsen ......... frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake, nicht geräuchert:
B - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen, Aalen und
Lachsen ............... frei
2 - sonstige:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen, Aalen und
Lachsen ............... frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
49 - - sonstige:
B - andere:
ex B - andere als Seefische, Aale
und Lachse .................. 125,-
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht
geräuchert:
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger enthalten:
ex 1 - andere als Seefische, Aale
und Lachse .............. frei
2 - sonstige:
ex 2 - andere als Seefische, Aale
und Lachse .............. frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder
geräuchert und Fische in Salzlake:
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen, die
15 kg oder weniger enthalten:
ex A - andere als Seefische, Aale und
Lachse ....................... frei
B - andere:
ex B - andere als Seefische, Aale und
Lachse ....................... frei
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen . frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen,
mit oder ohne Unterlage:
B - gekrollt:
1 - mit Unterlage....................... 3%
2 - sonstige ........................... 2%
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren
Federn oder Daunen, Federn und Teile von
Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh
oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur
Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle
von Federn oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder
Füllmaterial verwendet werden; Daunen:
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ............ 7%
2 - sonstige ......................... 7%
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet,
einfach bearbeitet (aber nicht zu Formen
geschnitten), mit Säure behandelt oder
entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:
90 - andere:
A - Knochenmehl .......................... frei
0509 00 Meerschwämme:
A - im natürlichen Zustand, weder bearbeitet
noch gewaschen ......................... frei
B - andere ................................. frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; tote Tiere des
Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß
nicht geeignet:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Blutmehl ........................... 3%
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in
Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und
-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, in Ruhe:
A - Maiglöckchentreibkeime und Knollen von
Begonien ............................. frei
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ....................... frei
C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke 35,-
D - andere ............................... 35,-
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen
und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in
Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und
-wurzeln:
B - andere:
2 - sonstige:
b - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ............... 200,-
d - andere ....................... 200,-
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich
ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;
Pilzmyzel:
10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:
A - von Reben:
ex A - für ein Jahreskontingent von
10 t .......................... frei
20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren
Fruchtarten, auch veredelt:
B - andere:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in
Töpfen oder Kübeln:
a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,-
b - andere ....................... 210,-
40 - Rosen, auch veredelt:
A - mit Topf- oder Erdballen, auch in
Töpfen oder Kübeln:
1 - in Töpfen oder Kübeln ............ 210,-
2 - andere ........................... 210,-
(90) - andere:
99 - - sonstige:
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume ........ frei
C - andere Blütenpflanzen in blühendem
oder nicht blühendem Zustand:
1 - Kamelien und Edeleriken, mit
Topfballen ..................... 300,-
D - andere Bäume und Sträucher:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch
in Töpfen oder Kübeln:
a - in Töpfen oder Kübeln ...... 210,-
b - andere ..................... 210,-
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert
oder anders behandelt:
10 - frisch:
A - vom 1. April bis 31. Mai:
1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,
Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,
Liatris, Limonium, Chamelaucium
uncinatum, Solidaster ............ frei
2 - sonstige ......................... 17% max.
2 450,-
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober:
1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,
Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,
Liatris, Limonium, Chamelaucium
uncinatum, Solidaster ............ frei
2 - sonstige ......................... 24% max.
2 450,-
C - vom 1. November bis 31. März:
1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,
Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,
Liatris, Limonium, Chamelaucium
uncinatum, Solidaster ............ frei
2 - sonstige ......................... 1 200,-
90 - andere:
A - nur getrocknet ....................... frei
B - anders ............................... 140,-
0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere
Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder
Knospen davon, sowie Gräser, Moose und
Flechten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch,
getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert
oder anders behandelt:
10 - Moose und Flechten:
B - nur getrocknet ....................... frei
C - anders ............................... 140 -
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - nur getrocknet ..................... frei
B - anders ............................. 140,-
0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch
(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder
gekühlt:
20 - Knoblauch ................................ frei
90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:
B - andere ............................... 5,-
0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder
gekühlt:
20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
B - andere ............................... 5,-
90 - andere Hülsenfrüchte ..................... 5,-
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
30 - Auberginen (Eierfrüchte):
A - vom 1. November bis 30. Juni ......... frei
B - vom 1. Juli bis 31. Oktober .......... frei
40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:
A - Bleichsellerie ....................... frei
B - andere ............................... frei
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 12%
2 - sonstige ................. 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%
70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde:
B - andere ............................... 5,-
90 - andere:
A - Kürbisse aller Art:
1 - vom 1. November bis 30. Juni ..... frei
2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:
ex 2 - Zucchini .................. frei
B - Oliven ............................... frei
C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) frei
D - andere:
3 - sonstige ......................... 5,-
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 12%
2 - sonstige ................. 8%
B - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB
durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
20 - Oliven:
A - in Salzlake .......................... frei
B - andere ............................... frei
30 - Kapern ................................... frei
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 12%
2 - sonstige ................. 8%
D - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,
gebrochen oder pulverisiert, aber nicht
weiter zubereitet:
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