Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen(NR: GP XVIII RV 742 AB 879 S. 99. BR: AB 4419 S. 563.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1995-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. bzw. 29. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an

den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben

enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die

Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben

enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder der Staat Israel - je nachdem wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß (Anm.: richtig: Ausschuß) wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.

Anhang I

```

```

Israel - Österreich

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

```

```

Nr./UNr. Zollsatz in %

des des Wertes oder

österreichi- Warenbezeichnung in Schilling

schen für 100 kg

Zolltarifs

```

```

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige ......................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

ex 3 - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

ex 1 - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... frei

2 - sonstige:

ex 2 - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen ............... frei

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen ............... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

49 - - sonstige:

B - andere:

ex B - andere als Seefische, Aale

und Lachse .................. 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht

geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als Seefische, Aale

und Lachse .............. frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische, Aale

und Lachse .............. frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder

geräuchert und Fische in Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten:

ex A - andere als Seefische, Aale und

Lachse ....................... frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische, Aale und

Lachse ....................... frei

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen . frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen,

mit oder ohne Unterlage:

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage....................... 3%

2 - sonstige ........................... 2%

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren

Federn oder Daunen, Federn und Teile von

Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh

oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur

Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle

von Federn oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden; Daunen:

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ............ 7%

2 - sonstige ......................... 7%

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet,

einfach bearbeitet (aber nicht zu Formen

geschnitten), mit Säure behandelt oder

entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl .......................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder bearbeitet

noch gewaschen ......................... frei

B - andere ................................. frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; tote Tiere des

Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß

nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ........................... 3%

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in

Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe:

A - Maiglöckchentreibkeime und Knollen von

Begonien ............................. frei

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ....................... frei

C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke 35,-

D - andere ............................... 35,-

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in

Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln:

B - andere:

2 - sonstige:

b - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ............... 200,-

d - andere ....................... 200,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;

Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:

A - von Reben:

ex A - für ein Jahreskontingent von

10 t .......................... frei

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren

Fruchtarten, auch veredelt:

B - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,-

b - andere ....................... 210,-

40 - Rosen, auch veredelt:

A - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

1 - in Töpfen oder Kübeln ............ 210,-

2 - andere ........................... 210,-

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ........ frei

C - andere Blütenpflanzen in blühendem

oder nicht blühendem Zustand:

1 - Kamelien und Edeleriken, mit

Topfballen ..................... 300,-

D - andere Bäume und Sträucher:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ...... 210,-

b - andere ..................... 210,-

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - frisch:

A - vom 1. April bis 31. Mai:

1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,

Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,

Liatris, Limonium, Chamelaucium

uncinatum, Solidaster ............ frei

2 - sonstige ......................... 17% max.

2 450,-

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober:

1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,

Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,

Liatris, Limonium, Chamelaucium

uncinatum, Solidaster ............ frei

2 - sonstige ......................... 24% max.

2 450,-

C - vom 1. November bis 31. März:

1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,

Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,

Liatris, Limonium, Chamelaucium

uncinatum, Solidaster ............ frei

2 - sonstige ......................... 1 200,-

90 - andere:

A - nur getrocknet ....................... frei

B - anders ............................... 140,-

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon, sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

B - nur getrocknet ....................... frei

C - anders ............................... 140 -

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ..................... frei

B - anders ............................. 140,-

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder

gekühlt:

20 - Knoblauch ................................ frei

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere ............................... 5,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder

gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere ............................... 5,-

90 - andere Hülsenfrüchte ..................... 5,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

30 - Auberginen (Eierfrüchte):

A - vom 1. November bis 30. Juni ......... frei

B - vom 1. Juli bis 31. Oktober .......... frei

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

A - Bleichsellerie ....................... frei

B - andere ............................... frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 12%

2 - sonstige ................. 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde:

B - andere ............................... 5,-

90 - andere:

A - Kürbisse aller Art:

1 - vom 1. November bis 30. Juni ..... frei

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:

ex 2 - Zucchini .................. frei

B - Oliven ............................... frei

C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) frei

D - andere:

3 - sonstige ......................... 5,-

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 12%

2 - sonstige ................. 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake .......................... frei

B - andere ............................... frei

30 - Kapern ................................... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 12%

2 - sonstige ................. 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

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