Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL(NR: GP XVIII RV 803 AB 872 S. 99. BR: AB 4418 S. 563.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1992 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Israel, Finnland, Norwegen, Schweden.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

der Staat Israel (in der Folge Israel genannt)

Im Hinblick auf die Konvention, mit welcher die Europäische

Freihandelsassoziation (EFTA) geschaffen wurde,

Im Hinblick auf das Freihandelsabkommen und verwandte Instrumente zwischen Israel und seinen Haupthandelspartnern,

Eingedenk der Zusammenarbeit, die sich im Lichte der obgenannten Abkommen wie auch zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelt hat,

In Bekenntnis ihrer Bereitschaft, im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung ihres Handels sowie die Ausdehnung und Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessensgebieten, einschließlich solcher, die nicht von diesem Abkommen erfaßt werden, zu handeln und damit einen Rahmen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, das auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung beruht,

Eingedenk des gemeinsamen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an einen stetigen Ausbau des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage für ihre Außenhandelspolitik darstellen,

Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen festzulegen, die auf einen schrittweisen Abbau der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jenen, welche die Errichtung von Freihandelszonen betreffen, abzielen,

Den gemeinsamen Wunsch nach einer schrittweise fortschreitenden und anhaltenden Teilnahme der EFTA-Staaten und Israels am wirtschaftlichen Integrationsprozeß bekräftigend,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien (im folgenden als Parteien bezeichnet) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

a)

durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern;

b)

faire Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu schaffen;

c)

auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel fördern.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Das Abkommen findet Anwendung auf:

a)

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang 1 angeführten Erzeugnisse;

b)

Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

c)

Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;

2.

Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1

3.

Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem

Artikel 3

Ursprungsregeln

1.

In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2.

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewandt werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern, und der Notwendigkeit, für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Israel haben.

3.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben.

Artikel 5

Fiskalzölle

1.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.

2.

Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang III nichts anderes festgelegt.

Artikel 7

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IV nichts anderes festlegt.

3.

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung'' Verbote oder Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren aus Israel in einen EFTA-Staat oder aus einem EFTA-Staat nach Israel, deren Wirkung auf Quoten, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder anderen verwaltungstechnischen Maßnahmen und Erfordernissen, welche den Handel beschränken, beruht.

Artikel 8

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen einem EFTA-Staat und Israel dar.

Artikel 9

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israels keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 10

Technische Regelungen

1.

Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle harmonisierter internationaler Normen und technischer Regelungen für die Entwicklung des Handels.

2.

Sie bestätigen erneut ihre Befolgung des GATT-Abkommens über technische Handelshemmnisse und seiner Verfahrensweisen.

3.

Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Konsultationen abhalten, falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei ihre Verpflichtungen nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt hat, insbesondere falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei Maßnahmen ergriffen hat, welche ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben.

4.

Die Parteien vereinbaren, Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfungen und Zertifikationen als Mittel zur weiteren Erleichterung des Handels zu beginnen.

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.

Artikel 12

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in Israel haben, herbeiführen.

2.

Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 13

Zahlungen

1.

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3.

Israel behält sich vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Israels im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Israel verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Änderungen dieser.

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als integrierendes Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien gegenseitig den Gesellschaften der jeweils anderen Vertragsparteien Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens gemäß dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.

3.

Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit Drittländern auf diesem Gebiet vereinbarten Regeln und Disziplinen sehen die Vertragsparteien eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Absatz 2 dieses Artikels nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den folgenden Bestimmungen vor:

a)

Die Vertragsparteien vereinbaren, auch weiterhin die wirksame Transparenz und den freien Zutritt zu gewährleisten, und sicherzustellen, daß es zwischen den potentiellen Zulieferern der Vertragsparteien zu keiner Diskriminierung kommt. Zu diesem Zweck passen die Vertragsparteien die jeweiligen Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken in bezug auf die Beteiligung an Aufträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie durch private Unternehmen, denen spezielle oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, schrittweise an.

b)

Die Vertragsparteien vereinbaren, den Gemeinsamen Ausschuß damit zu betrauen, frühestmöglich alle praktischen Modalitäten einschließlich des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln für diese Anpassung festzulegen, wobei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des vollen Gleichgewichtes zwischen Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.

4.

Sobald wie vorstellbar möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens führt der Gemeinsame Ausschuß Gespräche im Hinblick auf das Zustandekommen eines Abkommens über die schrittweise Erweiterung der Liste der aufzunehmenden Beschaffungsstellen hinsichtlich ihrer Beschaffungstätigkeit oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes in den Bereichen Lieferungen und öffentliches Versorgungswesen.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

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