Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL ABETREFFEND ERZEUGNISSE, AUF DIE IN UNTERABSATZ 1b VON ARTIKEL 2 DES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in Tabelle 1 aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 2

1.

Für die in den Tabellen II, III, IV, V und VI aufgelisteten Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Israel die in diesen Tabellen angeführte Behandlung.

2.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 und die Fiskalzölle sind in Liste 2 der Tabelle angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 ersetzen.

Artikel 3

Für die in Tabelle VIII aufgelisteten Erzeugnisse gewährt Israel den EFTA-Staaten die in dieser Tabelle angeführte Behandlung.

Artikel 4

1.

Um die Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu berücksichtigen, die in den Erzeugnissen in den Tabellen II bis VI, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird enthalten sind, für welche die Behandlung aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, und die in Tabelle VIII, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, enthalten sind, für welche die Behandlung aus der zollfreien Einfuhr oder aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, schließt das Abkommen nicht aus:

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Unterschiede zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis der in den betroffenen Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffe.

Artikel 5

1.

Für die in den jeweiligen Tabellen aufgelisteten Erzeugnisse notifizieren die EFTA-Staaten und Israel alle gemäß der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls angewandten Preisausgleichsmaßnahmen.

2.

Die EFTA-Staaten und Israel können einander Probleme auf dem Gebiet der Preisausgleichsmaßnahmen unterbreiten. Diese Probleme werden umgehend von Experten aus Israel und dem (den) betroffenen EFTA-Staat(en) besprochen um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus der Durchführung dieser Maßnahmen ergeben können. Wird keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden, so tritt der Gemeinsame Ausschuß auf Verlangen eines betroffenen Staates zusammen.

3.

Der Gemeinsame Ausschuß kann in Übereinstimmung mit Absatz 5 des Artikels 26 des Abkommens eine Arbeitsgruppe bilden, um bei der Suche nach einer geeigneten Lösung des Problems mitzuwirken. Er setzt sich aus Experten aus den Vertragsparteien zusammen, die für Fragen im Zusammenhang mit Preisausgleichsmaßnahmen zuständig sind.

Artikel 6

Die EFTA-Staaten und Israel überprüfen alle zwei Jahre die Entwicklung ihres Handels mit den in diesem Protokoll erfaßten Erzeugnissen. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet getroffenen Vereinbarungen und der Ergebnisse der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen entscheiden die EFTA-Staaten und Israel über mögliche Änderungen des Umfanges der Erzeugnisse dieses Protokolls sowie über eine mögliche Entwicklung der Regeln betreffend Preisausgleichssysteme.

TABELLE I ZUM PROTOKOLL A

```

```

Code des

harmonisierten Warenbezeichnung

Systems

```

```

14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder

genannt noch inbegriffen:

1404.20 - Baumwoll-Linters

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,

geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im

inerten Gas polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen Waren der Nummer 1516;

ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen sowie

von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses

Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1518.00 - Linoxyn

TABELLE II ZU PROTOKOLL A

ÖSTERREICH

```

```

Nr./UNr. Zollsatz in %

des öster- Warenbezeichnung oder in Schilling

reichischen für 100 kg *1)

Zolltarifs

```

```

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

1519 -- Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren, industrielle

Fettalkohole frei

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch

reine Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe

ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig gemischt; Zucker und

Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose (Lävulose) b.T.

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

1 - chemisch rein frei

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße

Schokolade), nicht kakaohaltig b.T.

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen b.T.

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,

die kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der

Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver

oder weniger als 10 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen b.T.

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti,

Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Channelloni;

Couscous, auch zubereitet:

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch

in anderer Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend b.T.

19 - - sonstige b.T.

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht

oder in anderer Weise zubereitet,

ausgenommen gefüllte Teigwaren, die

mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Blut, Fisch,

Krebstiere, Weichtiere oder andere

wirbellose Wassertiere oder

irgendeiner Mischung von diesen

Waren enthalten b.T.

30 - andere Teigwaren b.T.

40 - Couscous b.T.

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke

zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen und dergleichen b.T.

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

oder in anderer Weise zubereitet b.T.

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und

andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,

leere Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse b.T.

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

ex 1 - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee, oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Kaffee:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge, Essenzen

und Konzentrate davon:

B - andere b.T.

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel

in Pulverform:

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

A - Hefen, nicht aktiv frei

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte

Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und

Senf:

10 - Sojasoße 13% mindestens

220,-

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13% mindestens

220,-

90 - andere: 13% mindestens

220,-

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf

der Grundlage von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt b.T.

B - andere 13% mindestens

220,-

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür; zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür 6% mindestens

110,-

20 - zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte

Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt

von 5 Gewichtsprozent oder

mehr b.T.

90 - andere:

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Stärkegehalt

von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

2 - sonstige:

b - andere:

1 - Proteinhydrolysate und 14% mindestens

Hefeautolysate 130,-

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und

mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen, sowie andere

nichtalkoholische Getränke, ausgenommen

Säfte von Früchten oder Gemüse der

Nummer 2009:

10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser

und mit Kohlensäure versetztes Wasser,

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

A - mit Zusatz von Zucker b.T.

B - andere frei

90 - andere:

A - von Waren der Nummern 0401, 0402

und 0404 b.T.

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker b.T.

2 - sonstige frei

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt b.T.

2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

43 - - Mannit frei

44 - - D-Glucit (Sorbit) frei

2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:

13 - - Ester der Ameisensäure:

ex 13 - Ester von Mannit oder Sorbit frei

(30) - Ester der Essigsäure:

39 - - sonstige:

B - andere:

ex B - Ester von Mannit oder Sorbit frei

90 - andere:

ex 90 - Ester von Mannit oder Sorbit frei

2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren

und cyclische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Ester von Mannit oder Sorbit frei

2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Itaconsäure, deren Salze frei

und Ester

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