Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL ABETREFFEND ERZEUGNISSE, AUF DIE IN UNTERABSATZ 1b VON ARTIKEL 2 DES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in Tabelle 1 aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung.
Artikel 2
Für die in den Tabellen II, III, IV, V und VI aufgelisteten Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Israel die in diesen Tabellen angeführte Behandlung.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 und die Fiskalzölle sind in Liste 2 der Tabelle angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 ersetzen.
Artikel 3
Für die in Tabelle VIII aufgelisteten Erzeugnisse gewährt Israel den EFTA-Staaten die in dieser Tabelle angeführte Behandlung.
Artikel 4
Um die Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu berücksichtigen, die in den Erzeugnissen in den Tabellen II bis VI, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird enthalten sind, für welche die Behandlung aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, und die in Tabelle VIII, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, enthalten sind, für welche die Behandlung aus der zollfreien Einfuhr oder aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, schließt das Abkommen nicht aus:
Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Unterschiede zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis der in den betroffenen Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffe.
Artikel 5
Für die in den jeweiligen Tabellen aufgelisteten Erzeugnisse notifizieren die EFTA-Staaten und Israel alle gemäß der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls angewandten Preisausgleichsmaßnahmen.
Die EFTA-Staaten und Israel können einander Probleme auf dem Gebiet der Preisausgleichsmaßnahmen unterbreiten. Diese Probleme werden umgehend von Experten aus Israel und dem (den) betroffenen EFTA-Staat(en) besprochen um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus der Durchführung dieser Maßnahmen ergeben können. Wird keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden, so tritt der Gemeinsame Ausschuß auf Verlangen eines betroffenen Staates zusammen.
Der Gemeinsame Ausschuß kann in Übereinstimmung mit Absatz 5 des Artikels 26 des Abkommens eine Arbeitsgruppe bilden, um bei der Suche nach einer geeigneten Lösung des Problems mitzuwirken. Er setzt sich aus Experten aus den Vertragsparteien zusammen, die für Fragen im Zusammenhang mit Preisausgleichsmaßnahmen zuständig sind.
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Israel überprüfen alle zwei Jahre die Entwicklung ihres Handels mit den in diesem Protokoll erfaßten Erzeugnissen. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet getroffenen Vereinbarungen und der Ergebnisse der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen entscheiden die EFTA-Staaten und Israel über mögliche Änderungen des Umfanges der Erzeugnisse dieses Protokolls sowie über eine mögliche Entwicklung der Regeln betreffend Preisausgleichssysteme.
TABELLE I ZUM PROTOKOLL A
```
```
Code des
harmonisierten Warenbezeichnung
Systems
```
```
14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
1404.20 - Baumwoll-Linters
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im
inerten Gas polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Nummer 1516;
ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses
Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 1518.00 - Linoxyn
TABELLE II ZU PROTOKOLL A
ÖSTERREICH
```
```
Nr./UNr. Zollsatz in %
des öster- Warenbezeichnung oder in Schilling
reichischen für 100 kg *1)
Zolltarifs
```
```
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB
durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
1519 -- Industrielle Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren, industrielle
Fettalkohole frei
1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe
ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig gemischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose (Lävulose) b.T.
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
1 - chemisch rein frei
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße
Schokolade), nicht kakaohaltig b.T.
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen b.T.
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
die kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der
Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver
oder weniger als 10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen b.T.
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti,
Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli
und Channelloni;
Couscous, auch zubereitet:
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch
in anderer Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend b.T.
19 - - sonstige b.T.
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht
oder in anderer Weise zubereitet,
ausgenommen gefüllte Teigwaren, die
mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Blut, Fisch,
Krebstiere, Weichtiere oder andere
wirbellose Wassertiere oder
irgendeiner Mischung von diesen
Waren enthalten b.T.
30 - andere Teigwaren b.T.
40 - Couscous b.T.
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke
zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,
Perlen und dergleichen b.T.
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht
oder in anderer Weise zubereitet b.T.
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und
andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren
verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter
Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und
ähnliche Erzeugnisse b.T.
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
ex 1 - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee, Tee, oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge, Essenzen
und Konzentrate davon:
B - andere b.T.
2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine
der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel
in Pulverform:
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
A - Hefen, nicht aktiv frei
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und
zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte
Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und
Senf:
10 - Sojasoße 13% mindestens
220,-
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13% mindestens
220,-
90 - andere: 13% mindestens
220,-
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf
der Grundlage von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt b.T.
B - andere 13% mindestens
220,-
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür 6% mindestens
110,-
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
B - andere
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte
Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt
von 5 Gewichtsprozent oder
mehr b.T.
90 - andere:
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt
von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
2 - sonstige:
b - andere:
1 - Proteinhydrolysate und 14% mindestens
Hefeautolysate 130,-
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und
mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen, sowie andere
nichtalkoholische Getränke, ausgenommen
Säfte von Früchten oder Gemüse der
Nummer 2009:
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser
und mit Kohlensäure versetztes Wasser,
mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen:
A - mit Zusatz von Zucker b.T.
B - andere frei
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402
und 0404 b.T.
B - andere:
1 - mit Zusatz von Zucker b.T.
2 - sonstige frei
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt b.T.
2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
(40) - andere mehrwertige Alkohole:
43 - - Mannit frei
44 - - D-Glucit (Sorbit) frei
2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:
13 - - Ester der Ameisensäure:
ex 13 - Ester von Mannit oder Sorbit frei
(30) - Ester der Essigsäure:
39 - - sonstige:
B - andere:
ex B - Ester von Mannit oder Sorbit frei
90 - andere:
ex 90 - Ester von Mannit oder Sorbit frei
2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren
und cyclische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Ester von Mannit oder Sorbit frei
2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate:
(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
19 - - sonstige:
ex 19 - Itaconsäure, deren Salze frei
und Ester
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