Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-15
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird verordnet:

§ 1. Für die Einfuhr von Zement der Unternummern 2523 29, 2523 90, Zementanteilen in nicht feuerfestem Mörtel und Beton der Unternummer 3823 50 und Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, aus der Unternummer 3823 90, mit einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA wird für die Zeit von 15. April 1993 bis 14. April 1994 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in der Höhe von 100 000 t festgelegt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984 unter Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 3. (1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH des Kontingentes Antragstellern, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 nachweislich Einfuhren der im § 1 angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 4. (1) Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. April 1993 eingelangten und am 3. Mai 1993 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Als ordnungsgemäß und vollständig gelten insbesondere Anträge, denen eine Originalfaktura oder Originalproforma-Faktura beigeschlossen ist.

(2) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Absatz 1 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach §§ 3 Abs. 1 oder 2 oder 4 Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem 1. Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der Rest des Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren. Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(4) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 3. Mai 1993 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

(5) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung, spätestens nach Ablauf der Gültigkeit, unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln. Wird auf Grund rückgelangter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 4 zur Verteilung zu bringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 1

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1993 in Kraft.

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