BESCHLUSS NR. 3/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ÖSTERREICH VOM 30. DEZEMBER 1992 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (93/105/EWG)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH-EWG

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich *1),

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ursprungsregel in der Liste des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 für Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen der HS-Position 4303 sieht die Herstellung dieser Erzeugnisse aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der HS-Position 4302 vor.

Bis zum 31. März 1990 war nach der Fußnote jedoch die Verwendung von zusammengesetzten Pelzfellen von Susliki, grauen sibirischen Eichhörnchen und Hamster der HS-Position 4302 zulässig.

Diese Abweichung ist für zwei Jahre wiedereinzuführen; ferner ist die Verwendung von zusammengesetzten Pelzfellen von Burunduk, Peschaniki, Pahmi, chinesischem Lamm und chinesischem Ziegenlamm zuzulassen -

BESCHLIESST:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

Artikel 1

Der Hinweis (1) und die entsprechende Fußnote, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste enthalten sind, werden in die Liste des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG-Österreich eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt ab 1. November 1992.

Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1992.

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