Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Thailand über den Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Thailand nach Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(Übersetzung)

MEMORANDUM OF UNDERSTANDING

1.

Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die während der Beratungen am 1. und 2. März 1993 in Bangkok zwischen den Vertretern der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Herrn Charae Chutharatkul, Generaldirektor des Außenhandelsministeriums, und den Vertretern der Regierung der Republik Österreich unter der Leitung von Herrn Gerhard Waas, Sektionschef im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Exportes von bestimmten Textilerzeugnissen von Thailand nach Österreich getroffen worden sind.

2.

Diese Vereinbarungen wurden unter Bezugnahme auf das ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN 1), in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986 2), vom 31. Juli 1991 *3) und vom 12. Dezember 1992 bestimmten Fassung und insbesondere auf Artikel 4 des ÜBEREINKOMMENS, getroffen.

3.

Diese Vereinbarungen gelten für Exporte der in den Anhängen A und B dieses MOU's angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach Österreich.

4.

Diese Vereinbarungen gelten für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994. Sollte das im Rahmen der Uruguay-Runde vorgesehene Übereinkommen über Textilien und Bekleidung zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden und in Kraft treten, wird diese Vereinbarung automatisch zu dem für die Umsetzung der Ergebnisse der Verhandlungen der GATT-Uruguay-Runde vereinbarten Zeitpunkt auslaufen.

5.

Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Erzeugnisse auf die dort angegebenen Mengen beschränken.

6.

Gemäß diesen Vereinbarungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn ihnen Ausfuhrbewilligungen angeschlossen sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warenmengen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angeschlossen.

7.

Die im Anhang A angeführten Kontingente können nach entsprechender Notifikation durch Vorgriff und/oder Übertrag um 11 Prozent überschritten werden, wobei der Vorgriff nicht mehr als 6 Prozent betragen darf.

8.

Weiters wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, die im Anhang B angeführt sind, zulassen, wenn diesen Importen ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D (Anm.: Anhang nicht darstellbar), angeschlossen ist.

9.

Die in Absatz 6 und 8 angeführten Exportdokumente sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.

10.

Thailand wird Österreich vierteljährlich Statistiken über die Textilerzeugnisse, die in den Anhängen A und B angeführt sind, zur Verfügung stellen.

11.

Österreich wird Thailand vierteljährlich Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf Grundlage der entsprechenden Dokumente aus Thailand zur Verfügung stellen.

12.

Österreich und Thailand stimmen überein, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. In diese Konsultationen werden beide Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Bestreben, alle Meinungsverschiedenheiten auszuräumen, eintreten.

Geschehen zu Bangkok, am 2. März 1993


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992

Anhang A

```

```

Mengenmäßig beschränkte Produkte

Warenbezeichnung Einheit Mengenmäßige Beschränkungen

1993 1994

Lange Hosen, Latzhosen, St 541.632 574.130

Kniebundhosen und

dergleichen und kurze

Hosen für Männer oder

Knaben, Frauen oder

Mädchen aus Baumwolle

(HS-Nr. 6203 42,

6204 62)

Anhang B

```

```

Warenbezeichnung HS Nummer

```

2.

Pullover und ähnliche Waren, gewirkt oder

```

gestrickt, aus Baumwolle und/oder aus 6110 20,

Chemiefasern 6110 30

```

3.

Trainingsanzüge, gewirkt oder gestrickt, aus 6112 11,

```

Baumwolle und/oder synthetischen Spinnstoffen 6112 12

```

4.

Blusen, für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle 6206 30,

```

und/oder Chemiefasern 6206 40

```

5.

Hemden aus Baumwolle und/oder Chemiefasern 6205 20,

```

6205 30

```

6.

Kleider, Röcke und Hosenröcke aus Baumwolle 6204 42,

```

und/oder synthetischen Spinnstoffen 6204 43,

6204 52,

6204 53

```

7.

Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle 6202 12,

```

und/oder synthetischen Spinnstoffen einschließlich 6202 13,

Anoraks und Windjacken 6202 92,

6202 93

Jacken aus Baumwolle und/oder synthetischen 6204 32,

Spinnstoffen 6204 33

```

8.

Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

```

dergleichen und kurze Hosen, für Männer oder

Knaben oder für Frauen oder Mädchen, aus 6203 43,

synthetischen Spinnstoffen 6204 63

ANHANG C


(Anm.: ANHANG C nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG C

```

```

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG D


(Anm.: ANHANG D nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG D

```

```

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.