ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

SCHREIBEN NR. 1


Porto, den 2.5.1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, auf die Erörterungen über Handelsvereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich und auf Protokoll 42 im Anhang zum vorgenannten Abkommen Bezug zu nehmen.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

I. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang I dieses Schreibens;

II. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang II dieses Schreibens;

III. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang III dieses Schreibens;

IV. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontigente (Anm.: richtig: Zollkontingente) im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang IV dieses Schreibens;

V. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang V dieses Schreibens aufgeführt;

VI. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang VI dieses Schreibens aufgeführt.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck unserer

ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften:

Franz Andriessen m. p.,

Deus Pinheiro m. p.

SCHREIBEN NR. 2


Porto, den 2.5.1992

Sehr geehrte Herren!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer

ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung

der Republik Österreich:

Alois Mock m. p.,

Wolfgang Schüssel m. p.

Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang I

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VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende neue Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Käse zu treffen:

1.

Österreich und die Gemeinschaft eröffnen die nachstehenden jährlichen Zollkontingente zum Null-Zollsatz:

A. Bei der Einfuhr nach Österreich

Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in der Gemeinschaft, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist:

Jahresmenge

(Tonnen)

0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 2.000

ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 10.600

B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in Österreich, der von einer

anerkannten Bescheinigung begleitet ist:

Jahresmenge

(Tonnen)

0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 3.750

ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 13.950

2.

Österreich verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß

Die Gemeinschaft und Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

3.

Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich jeweils, darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewendeten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.

Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, regelmäßig Preisnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen über den Markt für inländische und eingeführte Käsesorten auszutauschen.

Ergeben sich in Verbindung mit den angewendeten Preisen Schwierigkeiten, so finden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel statt, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4.

Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese erforderlichenfalls im gemeinsamen Einvernehmen vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktpreise, Erzeugung, Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem oder eingeführtem Käse ändern.

Insbesondere wenn ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Käse in die Gemeinschaft und/oder nach Österreich festgestellt wird, konsultieren sich die beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die Möglichkeiten einer Änderung der in dieser Vereinbarung festgesetzten Mengen zu prüfen.

5.

Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

6.

Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen *1).

Sollte dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.

7.

Das am 31. Juli 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse *2) tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987

Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang II

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VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zu treffen:

1.

Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in der Gemeinschaft.

2.

Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 10.000 t entsprechen.

3.

Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in Österreich, davon höchstens 500 t anderer Saft als Apfel- und Birnensaft.

4.

Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

5.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen geschmälert werden.

6.

Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sind auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zu führen, um bei entsprechendem Einvernehmen die Vereinbarung zu ändern.

7.

Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

8.

Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen.

Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.

Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anhang III

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VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine

Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit bestimmten Weinen zu treffen:

1.

Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - ausgenommen Schaumwein - mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger sowie für Retsina in gleich großen Behältnissen; bei Wein und Retsina handelt es sich jeweils um Erzeugnisse der Unterposition ex 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs.

2.

Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent für Qualitätsweine vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 150 000 hl entsprechen.

3.

Österreich eröffnet ferner ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Dieses Kontingent bezieht sich auf Weine der Unterposition ex 2204 10 des österreichischen Zolltarifs.

4.

Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 21 fallende Qualitätsweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.

5.

Ferner eröffnet die Gemeinschaft ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 10 fallende Qualitätsschaumweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumwein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.

6.

Die Lieferung von Wein, für den die Zugeständnisse dieser Vereinbarung gelten, wird von der Vorlage einer Einfuhrbewilligung abhängig gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats, aber nicht über das Ende des Kontingentjahres hinaus gültig ist. Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen wird so gehandhabt, daß die vereinbarten Mengen auch eingeführt werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien einander regelmäßig Angaben über die Anzahl der erteilten und verwendeten Einfuhrbewilligungen. Ferner wird vereinbart, daß die Erteilung einer Einfuhrbewilligung nicht an die Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge inländischer Weine geknüpft werden darf.

Bei den Weinlieferungen muß außerdem eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde und aus der hervorgeht, daß die betreffenden Weine den Nummern 1 bis 5 entsprechen. Die beiden Parteien einigen sich darauf, welche Stellen in ein einschlägiges Verzeichnis aufgenommen werden. Die Erteilung der Bescheinigungen nach Unterabsatz 2 der vorliegenden Nummer und ihre Überprüfung im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen obliegen den jeweiligen zuständigen Behörden.

7.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden.

8.

Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung können auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen stattfinden. Bei entsprechendem Einvernehmen kann die Vereinbarung geändert werden.

9.

Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

10.

Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.

11.

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle des am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine *1).


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988

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