Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist die Kundmachung des Briefwechsels in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Schreiben Nr. 1
Brüssel, den 17. März 1993
Sehr geehrter Herr!
Ich beehre mich, auf die Erörterungen betreffend die vorläufige Anwendung des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft zwischen der EWG und Österreich Bezug zu nehmen, die im Rahmen der Erörterungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Erörterungen zu der Vereinbarung zwischen der EWG und Österreich geführt haben, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:
„Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
für den Sektor Landwirtschaft
Unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, dieses Abkommen am 1. Juli 1993 in Kraft treten zu lassen, und unter Bezug auf Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und der Republik Österreich 1) kommen die EWG und die Republik Österreich überein, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet wird. Ist das EWR-Abkommen 2) am 1. Januar 1994 noch nicht in Kraft getreten, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Für den Zweck der genannten vorläufigen Anwendung werden bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens die Bestimmungen von Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 des Anhangs VI über Ursprungsregeln des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„3. (2) Der Nachweis, daß die in Unterabsatz (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erbringen.
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes (1) sind die in Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Käse und die in Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.
Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.“.“
Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen
Gunnar Riberholdt m. p.
Horst Krenzler m. p.
Schreiben Nr. 2
Brüssel, den 17. März 1993
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung
der Republik Österreich:
Gregor Woschnagg m. p.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972
*2) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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