Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.
§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1993 eingelangten und am 31. Juli 1993 vorliegenden Anträge (Ausnahme: Kontingent 2, siehe Anlage), soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1993 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
(3) 10 vH der Kontingente werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1993 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 keine Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Der jeweilige Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegen, werden voll befriedigt.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentanteils gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des jeweiligen Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Juli 1993 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das jeweilige Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft und am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Anlage
```
```
Nummer/ Menge in
Kontingent- Unternummer Waren- Waren- Tonnen
nummer des bezeichnung ursprung
Zolltarifes
```
```
1 ex Hühner und Tschechien 350
1602 39 Perlhühner, und Slowakei
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metallum-
schließungen
2 ex Hühner und Ungarn *1)
1602 39 Perlhühner,
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metallum-
schließungen
3 ex Hühner und alle Staaten 1 070
1602 39 Perlhühner,
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metall-
umschließungen
```
```
*1) Dieses Kontingent wird auf Grundlage aller binnen 2 Wochen ab
Inkrafttreten des bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten eingebrachten Anträge in jenem Ausmaß verteilt, welches anteilsmäßig dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 1993 entspricht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.