Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-01
Status Aufgehoben · 2016-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, werden für den Lehrberuf Molkereifachmann folgende Ausbildungsvorschriften verordnet:

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Molkereifachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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```

```

1.

Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen

```

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```

2.

Kenntnis über die Kenntnis über das Mitwirken beim Planen,

```

Struktur, den fachmännische Analysieren, Umsetzen

organisatorischen Planen, und Optimieren von

Aufbau und die Analysieren, betrieblichen

Aufgaben des Umsetzen und Arbeitsabläufen

Lehrbetriebes; Optimieren von

Kenntnis über die betrieblichen

Zuständigkeiten Arbeitsabläufen

der einzelnen

Betriebsbereiche

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```

```

3.

Grundkenntnisse Kenntnis über den Rohstoff Milch, dessen

```

über Milchbildung Eigenschaften und Zusammensetzung sowie über

und -gewinnung dessen Gewinnung und Behandlung

```

```

```

4.

Grundkenntnisse Kenntnis über Geräte und Anlagen der

```

über Milcherfas- Milchannahme insbesondere Annahmewaage,

sungssysteme Volumszähler, Probenahmegeräte,

Transport- und Lagerbehälter; Bedienung

dieser Geräte und Anlagen

```

```

```

5.

Grundkenntnisse Kenntnis der Qualitätsbeurteilung

```

über qualitäts- Qualitätskriterien der Rohmilch nach

und wertbestimmende und aktuellen

Merkmale der wertbestimmende Qualitätsnormen

Rohmilch Merkmale der

Rohmilch

```

```

```

6.

Übernehmen der Übernehmen der Durchführen der für

```

Rohmilch; Rohmilch; Qualität und

Durchführen von Durchführen von Haltbarkeit üblichen

einfachen einfachen chemischen,

Kontrollarbeiten zur organoleptischen, physikalischen und

Feststellung des chemischen und bakteriologischen

des Frischezustandes physikalischen Untersuchungen

Untersuchungen der Rohmilch

der Rohmilch

```

```

```

7.

Personal- und Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion

```

```

```

```

8.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung

```

Normen und

Maßnahmen zur

Qualitätssicherung

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```

```

9.
  • Probeziehen nach vorgegebenen Normen und

```

Durchführen von produktionsbezogenen

Untersuchungen, insbesondere von Fettgehalt,

Eiweißgehalt, Säuregrad, pH-Wert, Dichte,

Wassergehalt, Keimzahl, Zellzahl und

Hemmstoffe; Durchführen organoleptischer

Prüfungen

```

```

```

10.

Kenntnis über den Aufbau und die Bedienen und einfaches

```

Wirkungsweise von Warten von

Versorgungseinrichtungen, insbesondere Versorgungsanlagen,

Dampfkessel-, Stromversorgungsanlagen insbesondere

Kältemaschinen, Frisch- und Dampfkessel-,

Abwassereinrichtungen Stromversorgungsanlagen,

Kältemaschinen, Frisch-

und

Abwassereinrichtungen

```

```

```

11.

Kenntnis über Produktionsverfahren -

```

und -abläufe zur Herstellung von

Trinkmilch und Dauermilcherzeugnissen

(Milchmischerzeugnisse, Rahm, Topfen,

Butter, Käse, Dauermilcherzeugnisse)

sowie über die Verwendung von

Hilfs- und Zusatzstoffen

```

```

```

12.

Kenntnis der Bedienen und einfaches Warten der

```

Funktionsweise der betrieblichen Produktionsmaschinen,

betrieblichen -anlagen und -einrichtungen; Bedienen und

Produktions- einfaches Warten von Ventilen, Pumpen,

maschinen, -anlagen Regel- und Steuerungsanlagen, Erhitzungs-

und -einrichtungen; und Reinigungsanlagen

Kenntnis der

Funktionsweise von

Ventilen, Pumpen,

Regel- und

Steuerungsanlagen,

Erhitzungs- und

Reinigungsanlagen

```

```

```

13.
  • Herstellen von Trinkmilch und

```

Milcherzeugnissen (Milchmischerzeugnisse,

Rahm, Topfen, Butter, Käse); Auswählen und

Vorbereiten von Hilfs- und Zusatzstoffen

```

```

```

14.
  • Zentrifugieren, Homogenisieren, Erhitzen,

```

Standardisieren, Mischen

```

```

```

15.
  • Kenntnis über das Herstellen,

```

Herstellen und Weiterzüchten und

Weiterzüchten von Anwenden von Kulturen

Kulturen

```

```

```

16.
  • Kenntnis über das -

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Schmelzen und

Trocknen

```

```

```

17.

Grundkenntnisse der Beschicken und Kennzeichnen und

```

einschlägigen Bedienen von Vorbereiten von

Verpackungssysteme Abfüll- und Trinkmilch und

und -materialien Verpackungsanlagen Milcherzeugnissen

für den Vertrieb

```

```

```

18.

Kenntnis über das Lagern und Kühlen von Milch und

```

Kühlen von Milch Milcherzeugnissen

und

Milcherzeugnissen

```

```

```

19.
  • Kenntnis über die Lagerhaltung und den

```

Vertrieb (Expedit)

```

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20.
  • Führen von Aufzeichnungen (Produktion,

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Lager)

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```

21.

Betrieblicher Umweltschutz und Entsorgung

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```

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```

22.
  • Milchgeldabrechnung; Einführung in die

```

Preiskalkulation für Trinkmilch und

Milcherzeugnisse

```

```

```

23.

Kenntnis über die Stellung der Mitwirken bei

```

Trinkmilch und Milcherzeugnisse Marketingmaßnahmen

am Lebensmittelmarkt sowie über für Trinkmilch und

Marketing Milcherzeugnisse

```

```

```

24.

Kenntnis der für die Milchwirtschaft wesentlichen

```

Rechtsvorschriften (insbesondere Marktordnung, Lebensmittelrecht)

```

```

```

25.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Schlußbestimmungen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

§ 4. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molker und Käser, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 7) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Anlage VII Z 1) bleiben hinsichtlich der Verhältniszahlen für den Lehrberuf Molkereifachmann aufrecht. Im übrigen treten sie - unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der im Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden. Sie können danach zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 472/1974 antreten. Soferne jedoch durch Änderung des Lehrvertrages ein Übergang zur Ausbildung nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann vereinbart wird, sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 1. und 2. Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann weiter auszubilden. Bei Änderung des Lehrvertrages sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

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