Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, werden für den Lehrberuf Molkereifachmann folgende Ausbildungsvorschriften verordnet:
Berufsbild
§ 1. Für den Lehrberuf Molkereifachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben, Bedienen und Instandhalten der zu verwendenden
```
Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Einrichtungen
```
```
```
Kenntnis über die Kenntnis über das Mitwirken beim Planen,
```
Struktur, den fachmännische Analysieren, Umsetzen
organisatorischen Planen, und Optimieren von
Aufbau und die Analysieren, betrieblichen
Aufgaben des Umsetzen und Arbeitsabläufen
Lehrbetriebes; Optimieren von
Kenntnis über die betrieblichen
Zuständigkeiten Arbeitsabläufen
der einzelnen
Betriebsbereiche
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über den Rohstoff Milch, dessen
```
über Milchbildung Eigenschaften und Zusammensetzung sowie über
und -gewinnung dessen Gewinnung und Behandlung
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Geräte und Anlagen der
```
über Milcherfas- Milchannahme insbesondere Annahmewaage,
sungssysteme Volumszähler, Probenahmegeräte,
Transport- und Lagerbehälter; Bedienung
dieser Geräte und Anlagen
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Qualitätsbeurteilung
```
über qualitäts- Qualitätskriterien der Rohmilch nach
und wertbestimmende und aktuellen
Merkmale der wertbestimmende Qualitätsnormen
Rohmilch Merkmale der
Rohmilch
```
```
```
Übernehmen der Übernehmen der Durchführen der für
```
Rohmilch; Rohmilch; Qualität und
Durchführen von Durchführen von Haltbarkeit üblichen
einfachen einfachen chemischen,
Kontrollarbeiten zur organoleptischen, physikalischen und
Feststellung des chemischen und bakteriologischen
des Frischezustandes physikalischen Untersuchungen
Untersuchungen der Rohmilch
der Rohmilch
```
```
```
Personal- und Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion
```
```
```
```
Grundkenntnisse über Qualitätssicherung
```
Normen und
Maßnahmen zur
Qualitätssicherung
```
```
```
- Probeziehen nach vorgegebenen Normen und
```
Durchführen von produktionsbezogenen
Untersuchungen, insbesondere von Fettgehalt,
Eiweißgehalt, Säuregrad, pH-Wert, Dichte,
Wassergehalt, Keimzahl, Zellzahl und
Hemmstoffe; Durchführen organoleptischer
Prüfungen
```
```
```
Kenntnis über den Aufbau und die Bedienen und einfaches
```
Wirkungsweise von Warten von
Versorgungseinrichtungen, insbesondere Versorgungsanlagen,
Dampfkessel-, Stromversorgungsanlagen insbesondere
Kältemaschinen, Frisch- und Dampfkessel-,
Abwassereinrichtungen Stromversorgungsanlagen,
Kältemaschinen, Frisch-
und
Abwassereinrichtungen
```
```
```
Kenntnis über Produktionsverfahren -
```
und -abläufe zur Herstellung von
Trinkmilch und Dauermilcherzeugnissen
(Milchmischerzeugnisse, Rahm, Topfen,
Butter, Käse, Dauermilcherzeugnisse)
sowie über die Verwendung von
Hilfs- und Zusatzstoffen
```
```
```
Kenntnis der Bedienen und einfaches Warten der
```
Funktionsweise der betrieblichen Produktionsmaschinen,
betrieblichen -anlagen und -einrichtungen; Bedienen und
Produktions- einfaches Warten von Ventilen, Pumpen,
maschinen, -anlagen Regel- und Steuerungsanlagen, Erhitzungs-
und -einrichtungen; und Reinigungsanlagen
Kenntnis der
Funktionsweise von
Ventilen, Pumpen,
Regel- und
Steuerungsanlagen,
Erhitzungs- und
Reinigungsanlagen
```
```
```
- Herstellen von Trinkmilch und
```
Milcherzeugnissen (Milchmischerzeugnisse,
Rahm, Topfen, Butter, Käse); Auswählen und
Vorbereiten von Hilfs- und Zusatzstoffen
```
```
```
- Zentrifugieren, Homogenisieren, Erhitzen,
```
Standardisieren, Mischen
```
```
```
- Kenntnis über das Herstellen,
```
Herstellen und Weiterzüchten und
Weiterzüchten von Anwenden von Kulturen
Kulturen
```
```
```
- Kenntnis über das -
```
Schmelzen und
Trocknen
```
```
```
Grundkenntnisse der Beschicken und Kennzeichnen und
```
einschlägigen Bedienen von Vorbereiten von
Verpackungssysteme Abfüll- und Trinkmilch und
und -materialien Verpackungsanlagen Milcherzeugnissen
für den Vertrieb
```
```
```
Kenntnis über das Lagern und Kühlen von Milch und
```
Kühlen von Milch Milcherzeugnissen
und
Milcherzeugnissen
```
```
```
- Kenntnis über die Lagerhaltung und den
```
Vertrieb (Expedit)
```
```
```
- Führen von Aufzeichnungen (Produktion,
```
Lager)
```
```
```
Betrieblicher Umweltschutz und Entsorgung
```
```
```
```
- Milchgeldabrechnung; Einführung in die
```
Preiskalkulation für Trinkmilch und
Milcherzeugnisse
```
```
```
Kenntnis über die Stellung der Mitwirken bei
```
Trinkmilch und Milcherzeugnisse Marketingmaßnahmen
am Lebensmittelmarkt sowie über für Trinkmilch und
Marketing Milcherzeugnisse
```
```
```
Kenntnis der für die Milchwirtschaft wesentlichen
```
Rechtsvorschriften (insbesondere Marktordnung, Lebensmittelrecht)
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Schlußbestimmungen
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
§ 4. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molker und Käser, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 7) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Anlage VII Z 1) bleiben hinsichtlich der Verhältniszahlen für den Lehrberuf Molkereifachmann aufrecht. Im übrigen treten sie - unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der im Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden. Sie können danach zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 472/1974 antreten. Soferne jedoch durch Änderung des Lehrvertrages ein Übergang zur Ausbildung nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann vereinbart wird, sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 1. und 2. Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann weiter auszubilden. Bei Änderung des Lehrvertrages sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.