Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20 und 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:
Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung
§ 1. Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung sind anzuschließen:
jedenfalls
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 18 Abs. 3 und 4 GewO 1973),
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und
gegebenenfalls auch
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973).
Einladung zur Meisterprüfung
§ 2. Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Meisterprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten),
die zur Meisterprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel und
die hinsichtlich der zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß § 3 zu erfüllenden Verpflichtungen.
Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung der
Meisterarbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen
§ 3. Der Prüfungswerber hat die Kosten für die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung bereitzustellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungswerber auf Grund der in der Einladung zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Meisterprüfung mitzubringen.
Prüfungsgebühr
§ 4. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden der folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, ergibt:
20 Prozent bei nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden Meisterprüfungen,
14 Prozent, falls der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
10 Prozent bei einer Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2 GewO 1973), bei einer Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk, bei einer Teilprüfung für ein Teilgebiet eines anderen Handwerkes (§ 19 Abs. 3 GewO 1973) oder bei einer Wiederholungsprüfung in eingeschränktem Umfang (§ 350 Abs. 7 zweiter Satz GewO 1973).
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Den Mitgliedern der Meisterprüfungskommissionen gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Meisterprüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Prüfungsgebühr
§ 4. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden der folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, ergibt:
20 Prozent bei nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden Meisterprüfungen,
14 Prozent, falls der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
10 Prozent bei einer Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2 GewO 1973), bei einer Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk, bei einer Teilprüfung für ein Teilgebiet eines anderen Handwerkes (§ 19 Abs. 3 GewO 1973) oder bei einer Wiederholungsprüfung in eingeschränktem Umfang (§ 350 Abs. 7 zweiter Satz GewO 1973).
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Den Mitgliedern der Meisterprüfungskommissionen gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Meisterprüfungsstelle aus neun Zehnteln der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Meisterprüfungszeugnis
§ 5. Auf Grund des Beschlusses der Meisterprüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle über eine bestandene Meisterprüfung, eine bestandene Ergänzungsprüfung oder eine bestandene Teilprüfung ein Zeugnis jeweils entsprechend der Anlage 1, 2 oder 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des jeweiligen Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.
Zusatz-, Ergänzungs- und Teilprüfungen, Wiederholungsprüfungen
§ 6. (1) Dem Ansuchen um Zulassung zu einer Zusatzprüfung sind gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art anzuschließen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das verwandte Handwerk,
nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verwandte Handwerk,
Belege über eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1973 gegründete Nachsicht für die Ausübung des verwandten Handwerkes.
(2) Abs. 1 gilt für Ergänzungsprüfungen und Teilprüfungen mit der Maßgabe, daß sich die im Abs. 1 genannten Belege jeweils auf ein Handwerk beziehen müssen, von dem ausgehend eine Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk oder eine Teilprüfung für ein Teilgebiet eines anderen Handwerks abgelegt werden kann.
(3) Im übrigen finden auf Ergänzungsprüfungen und Teilprüfungen die §§ 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen sind die §§ 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Hat der Kandidat den Prüfungsteil Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfangs der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil des Prüfungsteiles als ein Prüfungsgegenstand.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1979 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 356/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1991, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 3 der in Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die Durchführung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, weiter anzuwenden. Mit Ablauf des 30. Juni 1995 tritt § der in Abs. 1 genannten Verordnung außer Kraft.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1979 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 356/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1991, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 3 der in Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die Durchführung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, weiter anzuwenden. Mit Ablauf des 30. Juni 1995 tritt § der in Abs. 1 genannten Verordnung außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage 1
Anm.: Anlage 1 (Meisterprüfungszeugnis) kann nicht dargestellt
werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
Anm.: Anlage 2 (Ergänzungsprüfungszeugnis) kann nicht dargestellt
werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
Anm.: Anlage 3 (Teilprüfungszeugnis) kann nicht dargestellt
werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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