Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orthopädietechniker (Orthopädietechniker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-15
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orthopädietechniker (§ 94 Z 68 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 3) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Bohren,

4.

Fräsen,

5.

Sägen,

6.

Biegen,

7.

Treiben,

8.

Löten (Hartlöten),

9.

Schweißen,

10.

Schmieden,

11.

Feilen,

12.

Polieren,

13.

Justieren,

14.

Montieren,

15.

Leimen,

16.

Gießen,

17.

Walken,

18.

Hobeln,

19.

Oberflächenbehandlung,

20.

Drehen,

21.

Modellieren,

22.

Ausführen einfacher Hand- und Maschinennähte und

23.

Anpassen und Reparieren von Krankenfahrstühlen und Rehabilitationsmitteln.

(2) Die teilenden und spanabhebenden Bearbeitungen sind bei Stahl, Duraluminium, Holz und Kunststoffen durchzuführen.

(3) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

1.

Anatomie und Pathologie (§ 5),

2.

Orthopädie (§ 6) und

3.

Material- und Werkzeugkunde (§ 7).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde und Fachkalkulation hat folgende Bereiche zu umfassen:

1.

Schriftliche Erfassung des Arbeitsvorganges,

2.

Erstellung des Auftragsscheines und

3.

Errechnung des Endpreises der hergestellten Ware nach handelsüblicher Kalkulation oder berufsgebundenen Preislisten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anatomie und Pathologie

§ 5. Im Gegenstand Anatomie und Pathologie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Knochenbau und Gelenke (Aufbau, Funktion und Formen der Knochen; Arten, Funktionen und Veränderungen der Gelenke),

2.

Muskeln, Haut und Gewebe (Aufbau, Funktion und Arten der Veränderungen),

3.

Nerven (Erklären der Systeme, der Funktion und der krankhaften Veränderungen),

4.

Blutkreislauf (Funktion) und

5.

Darm- und Harntrakt (Funktion).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Orthopädie

§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Normaler statischer und dynamischer Ablauf der Funktionen des menschlichen Körpers,

2.

Erkennen von Abweichungen vom normalen Ablauf und der daraus entstehenden Folgen und

3.

Rückschlüsse und Erklärung der orthopädietechnischen Versorgungen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Material- und Werkzeugkunde

§ 7. Im Gegenstand Material- und Werkzeugkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Eigenschaften, Verwendung, Be- und Verarbeitung der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

2.

Eigenschaften der verwendeten Metalle und Leder,

3.

Holz- und Kunststofftechnik,

4.

Arbeitsvorgänge der Oberflächenbehandlung und

5.

Sicherheits- und Bearbeitungsvorschriften.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Orthopädietechniker beziehen, außer Kraft.

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